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Zugleich wiederhole ich meine Bitte um schriftliche Ausfertigung der Erkenntnissformel.

Königsberg, den 5. September 1843.

Dr. JACOBY,

An den Herrn Criminal-Direktor Richter, Hochwohlgeboren, hier.




Protokoll vom 7. September.

Verhandelt Königsberg, den 7. September 1844, 4 Uhr Nachmittags.

Zur Vorlesung des Erkenntnisses des Ober-Appellationssenats hatte sich heute der Dr. Jacoby eingefunden, und wurde vor dem unterzeichneten Criminalrichter damit vorgeschritten.

Der unterzeichnete Criminalrichter bemerkte, dass, nachdem die ersten Seiten gelesen, der Dr. Jacoby einige Notizen in seiner Schreibtafel zu verzeichnen anfing. Er eröffnete ihm, dass ihm ein Nachschreiben weder des Erkenntnisses noch einzelner Theile desselben gestattet werden könne, gegen welche Eröffnung Dr. Jacoby protestirte, indem er sich die Gründe dieser Verweigerung ausbat.

Es wird ihm der §. 51 der Criminal-Ordnung vorgelesen, wonach dem Angeschuldigten auf sein Verlangen die Gründe der Entscheidung vorgelesen werden sollen, ohne dass darin einer Befugniss des Angeschuldigten erwähnt ist, das Vorgelesene durch Nachschreiben zu fixiren und seinem Gedächtnisse einzuprägen.

Herr Dr. Jacoby hält dies nicht für ausreichend, noch für geeignet, ihm sein Recht, durch Aufzeichnung einzelner Notizen seinem Gedächtnisse zu Hilfe zu kommen, zu verkürzen, weil die Criminal-Ordnung ein solches Nachschreiben nicht verbiete, und das Verbot auch – so viel ihm bekannt – ganz gegen die bisher befolgte Praxis, so wie gegen die Billigkeit streite.

Da Subscriptus indessen nur unter der Bedingung mit dem Vorlesen des Erkenntnisses fortfahren zu wollen erklärt, wenn Herr Dr. Jacoby mit Nachschreiben einhalte; so erklärt derselbe zwar dieser Anordnung sich zu fügen, verlangt aber, dass seine feierliche Protestation gegen dies Verfahren im Protokoll niedergelegt werde, indem er niemanden, und namentlich dem Herrn Justiz-Minister nicht das Recht einräumen könne, die Niederschreibung einzelner Notizen zu untersagen.

Er erklärt, dass er zwar von der unter’m 6. Mai c. erlassenen Anweisung des Herrn Justiz-Ministers Mühler in Kenntniss gesetzt

Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacoby: Urtheil des Ober-Apellations-Senats. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 53. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_053.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)