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sei, wonach ihm ein Nachschreiben nicht gestattet werden solle, er protestire aber wiederholentlich gegen diese ganz aussergewöhnliche, in seinem Falle getroffene, wie er glaube, einer geordneten Rechtspflege nicht entsprechende Massnahme. –

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben,

Dr. JACOBY.
(Bitte um Abschrift dieses Protokolls.)
(Gez.) BIJORK.




Es folgt hier das Urtheil des Ober-Appellalionssenates[1], und zwar die Erkenntnissformel – nach der mir ertheilten Abschrift, die Entscheidungsgründe so, wie selbige mir im Gedächtnisse geblieben sind.

Die mit Anführungszeichen versehenen Stellen sind auf mein Verlangen zweimal vorgelesen worden, und kann ich daher die fast wörtliche Uebereinstimmung derselben mit dem Originale verbürgen. – –




Erkenntniss des Ober-Appellations-Senats des Kammergerichts.


Auf weitere Vertheidigung des praktischen Arztes Dr. Johann Jacoby zu Königsberg

erkennt der Ober-Appellations-Senat des königlichen Kammergerichts den Akten gemäss für Recht,

dass

das Erkenntniss des Criminal-Senats des königlichen Kammergerichts vom 5. April 1842, dahin abzuändern, dass Inkulpat Dr. Johann Jacoby von der Beschuldigung frechen, unehrerbietigen Tadels, Verspottung der Landesgesetze und Erregung von Missvergnügen, so wie von der Anschuldigung der Majestätsbeleidigung voellig freizusprechen die Kosten der Untersuchung niederzuschlagen, Inkulpat aber die Kosten der weitern Vertheidigung zu tragen gehalten.
V. R. W.

  1. Dasselbe ist 40 Bogen stark. –
Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacoby: Urtheil des Ober-Apellations-Senats. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 54. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_054.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)