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vorkommende Ausgabeposten festzusetzen oder zu streichen, nicht zusteht, insoferne ihre Zustimmung dazu nicht ausdrücklich durch Verfassungen und Gesetze vorbehalten ist. Werden bereits erfolgte Ausgaben von den Ständen (worunter in jenen Staaten, deren Stände in zwei Kammern getheilt sind, immer beide Kammern verstanden werden), nicht anerkannt oder gestrichen, so können letztere zwar eine Verwahrung für künftige Fälle einlegen, oder nach Umständen einen anderen, nach der Verfassung jedes Landes zulässigen Weg einschlagen; es können aber dergleichen als wirklich verausgabt nachgewiesene Summen nicht als effektive Kassenvorräthe von den Ständen in Anschlag gebracht werden. Die Frage über die Rechtmässigkeit einer erweislich erfolgten Ausgabe wird auf verfassungsmässigem Wege entschieden, und wenn diese Entscheidung verneinend ausfällt, so steht nur der kompetenten landesherrlichen Behörde, und nicht den Ständen, der Ausspruch über die Ersatzverbindlichkeit zu.

§ 21. Damit die Berathung über das Budget in der nöthigen Frist um so gewisser beendet werden könne, werden die Regierungen die Stände zur rechten Zeit einberufen und denselben das Budget in der Regel beim Beginn der Sitzungen vorlegen. Sollte die Erledigung der Budgetfrage nicht auf irgend einem gesetzlichen oder durch freies Uebereinkommen bestimmten Wege vor Ablauf der gesetzlichen Steuerbewilligungsperiode zu bewirken gewesen sein, so wollen die betheiligten Regierungen die Entscheidung der streitig gewordenen Punkte durch ein nach den Bestimmungen des Art. 3 zu bildendes Schiedsgericht so zeitig einleiten‚ dass die Entscheidung jedenfalls binnen 6 Monaten vor Ablauf der letzten Steuerbewilligungsperiode an ertheilt werden kann. Würden sich die Stände auch zu einer einstweiligen‚ den Fortgang des Staatshaushaltes bis zur Entscheidung sichernden Steuerbewilligung nicht verstanden haben, oder sich einem schiedsrichterlichen Ausspruche gar nicht unterwerfen wollen, während die Regierung den obenerwähnten Bestimmungen nachgekommen ist‚ so steht letzterer das Recht zu, die zur Erfüllung der Bundespflicht und zur Führung einer der Bundesverfassung entsprechenden, geordneten Verwaltung erforderlichen Steuern fortzuerheben, ohne jedoch den Fall ausserordentlicher Bundesleistungen oder anderer ausserordentlicher und dringender Ereignisse ausgenommen, den Betrag der letzten Steuerbewilligung zu überschreiten, und der Bund wird

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 130. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_130.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)