Seite:Deutsch Franz Jahrbücher (Ruge Marx) 136.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Erfahrungen für angemessen erachtet werden. (Baiern beantragte die sechsjährige Frist, ohne welche Bestimmung es seinen Beitritt zu Art. 55 verweigerte. — Uebrigens ist nach Ablauf derselben die verbindliche Kraft der Art. 28-34 und 30-53 weiter erstreckt worden.)

§ 56. Die Art. 39-53 sollen auch auf andere öffentliche sowohl, als Privat-, Lehr- und Erziehungsanstalten, so weit es ihrer Natur nach dienlich ist, angewendet werden. Die Regierungen werden auch bei diesen die zweckmässigste Fürsorge eintreten lassen, dass dem Verbindungswesen, namentlich soweit dasselbe eine politische Tendenz hat, kräftigst vorgebeugt und sonach die Vorschriften des § 2 des Bundesbeschlusses vom 20. Sept. 1819 insbesondere auf Privat-Institute ausgedehnt werden.

§ 57. Da sich ergeben hat, daß die im Art. 12 der Bundesakte enthaltene Bestimmung wegen Verschickung der Akten auf eine deutsche Universität, oder an einen Schöppenstuhl zur Abfassung des Endurtheils, zum Theil auch auf Polizei- und Criminal-Erkenntnisse ausgedehnt worden ist, eine solche Auslegung aber nicht in dem Sinne jenes Art. liegt, so vereinigen sich die Regierungen zu der Erklärung, dass der gedachte Art. 12 des Bundesakte nur auf Civil-Streitigkeiten Anwendung zu finden habe.

§ 58. Da die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen, insbesondere jene, welche die ständischen Verhältnisse betreffen und eine weitere Entwicklung der in den Art. 54-61 der Wiener Schlußakte, festgestellten Grundsätze bezwecken, nach Massgabe des Art. 62 derselben auch auf die freien Städte (auf die freie Stadt Frankfurt, mit besonderer Rücksicht auf die Wiener Congressakte von 1815) Anwendung finden und deren verfassungsmässigen Obrigkeiten daher jederzeit die Mittel zu Gebote stehen müssen, um den bestehenden Rechtszustand, die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung aufrecht zu erhalten, so wie namentlich allen, aus dem Bundesverhältnisse hervorgehenden Obliegenheiten Beachtung und Ausführung zu verschaffen, so werden auch die Senate der freien Städte alle ihnen durch die verschiedenen Verfassungen derselben zu Gebote stehenden Mittel zu einer consequenten Festhaltung jener analogen Anwendung geltend machen.

§ 59. Die vertragsmässige Verbindlichkeit zur Erfüllung der durch vorstehende Artikel eingegangenen Verpflichtungen kann durch Hindernisse, welche dem alsbaldigen Vollzuge der gemeinsamen Verabredungen in einzelnen Fällen durch bestehende Verfassungen

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_136.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)