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halfen. Die §§ 18, 19, 20 und 21 vernichten ausdrücklich das Steuerwillungs-Recht, so wie das Recht der Mitwirkung bei Festsetzung des Budgets, und im § 20 ist der ganze Baierische Erübrigungsstreit in allen seinen Nüancen mit trocknen Worten aufs vollständigste entschieden. —

Wären in der baierischen Kammer im verflossenen Jahre Männer statt Minoritäts-Deputirten gesessen, — so mussten sie sagen: Die Erübrigungen, die Ihr Minister diesmal gemacht habt, müssen wir uns gefallen lassen, wenn schon das blosse Erübrigen ungesetzlich war; doch werden wir durch Minderbewilligung von direkten Steuern, und durch Erhöhung der Posten aus den Gefällen der indirekten Auflagen auf ihren wahren Ertrag, so wie endlich durch Controlirung der richtigen Verwendung der Gelder das Erübrigen für die Zukunft zu verhindern. Was Ihr erübrigtet, dies stellen wir als ersten Posten in Einnahme; wenn ihr es auch verschleudert habt — seht zu, wie Ihr es wieder beischafft. Sie mussten ferner sagen, damit wir einen Maasstab haben, nach welchem wir unser Steuervotum ermessen, damit wir die Rechte auch wirklich üben, die uns der Titel VII der Verfassung giebt, werden wir die einzelnen Posten im Büdget mit Euch examinirem, wie das bis zum letzten Büdgetlandtag (wo, beiläufig gesagt, die ersten Früchte der Wiener Konferenz gepflückt wurden) auch immer geschah. Von allem dem — nichts! Man meint, die Stände hätten es gewusst, wie die Wiener Konferenz die baierische Konstitution abgeändert hat. Nach dem erwähnten § 20 dürfen die Stände weiter nichts thun: als Steuern bewilligen. Sie dürfen sie weder verweigern, noch herabsetzen; sie dürfen das Staatsausgaben-Büdget weder regeln, noch modifiziren; von den Ministern bereits gemachte Ausgaben bleiben ausgegeben; die Stände dürfen für künftige Fälle Verwahrung einlegen oder, welche Unverschämtheit liegt in diesen Worten, einen anderen, nach der Verfassung eines jeden Landes zulässigen Weg einschlagen, (das alte Sprüchwort sagt, wenn dirs nicht recht ist, so reit’ einen andern Weg!) — sie dürfen aber solche als verausgabt nachgewiesene Summen nicht als effektive Kassenvorräthe ansehen. — Die Stände haben es wörtlich so gehalten, sie haben Ordre parirt, aber sich für die Zukunft ihre Rechte vorbehalten!

Ein ganz ähnlicher Streit würde bevorstehen, wenn die badische Opposition die Exigenz für die Friedrichsfelder Eisenbahn verweigerte, -

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_147.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)