Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 004.jpg

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anlasst finden mögen, durch öffentliche oder Privatmittheilungen, ergänzender oder berichtigender Art, das im Eingang gedachte Vorhaben zu fördern.

Es wird aber mein Begehren nur seltenen Falles an solche sich gerichtet finden, welche den ältern Deutschen Rechtsquellen eine genauere Aufmerksamkeit geschenkt haben. Mithin bedurften Art und Umfang der erbetenen Mittheilungen noch einer nähern Entwickelung, und darauf bezieht sich die dem Handschriften-Register vorangeschickte erste Abtheilung dieses Werkleins. Sie ist so ziemlich zu einer äußerlichen Characteristik der jetzt bekannten Rechtsbücher gediehen, und möchte durch manche Notizen auch den eigentlichen Germanisten sich brauchbar erweisen“.

In den zwanzig seitdem verflossenen Jahren ist jene Förderung in reichem Maasse erfolgt. Vielfache Ergänzungen und Berichtigungen gewährten die im Druck erschienenen allgemeineren Uebersichten der Handschriften öffentlicher Bibliotheken, wie H. Hoffmanns Verz. der altdeutschen Hdss. der K. K. Hofbibliothek zu Wien, Falkensteins Beschreibung der K. Bibliothek zu Dresden, Naumann catal. libr. ms. qui in bibl. sen. civ. Lipsiensis asservantur, Adrian catal. cod. manuscr. bibl. acad. Gissensis, so wie das nur auf die Rechtsbücher bezügliche Verzeichniss Schmellers für die Hof-, und Staatsbibliothek zu München; ferner die Beschreibungen, welche den Ausgaben einzelner Rechtsbücher, wie des Schwabenspiegels von Lassberg, der sächsischen Distinctionen von Ortloff, des kl. Kaiserrechts von Endemann, des sächsischen Lehnrechts und des Richtsteigs Lehnrechts von mir beigefügt worden sind. Nicht minder bedeutend aber war die Bereicherung durch einzelne gedruckte Notizen, namentlich in Pertz Archiv für D. Geschichtskunde, durch eigne Einsicht vieler Hdss., welche von der hiesigen K. Bibliothek erworben, oder derselben von Bibliotheksvorständen und Privatbesitzern zu meiner Benutzung übersandt wurden, oder in eigenen Besitz gelangten, endlich durch zahlreiche briefliche Mittheilungen

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite IV. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_004.jpg&oldid=- (Version vom 4.12.2016)