Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 033.jpg

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d) Aus b giebt wieder einige Stücke in 19 Artt. (Wigand 1—14, 20—24, 30—34) das Rechtsbuch bei Senkenberg C. Jur. Germ. l. 2 p. 88—92 nach dem Nördlinger Codex Nr. 512, s. v. Wächter a. a. O. 122.

Ueber spätere die Vemgerichte betreffende Arbeiten, welche nicht mehr den Namen der Rechtsbücher verdienen, und über die mit höherer Autorität erlassenen Ordnungen vergl. insbesondere v. Wächter 124 ff.

9.

Unter dem Titel Informacio quaedam collecta ex privilegio seu speculo Saxonum, continens quosdam articulos, qui multocies tractantur contra deum et iustitiam coram iudicibus secularibus provinciarum Saxonum geben die Osnabr. u. Soester Hdss. 527, 625 ein längeres noch ungedrucktes Werk[1] aus der 2ten Hälfte des 15. Jahrh. Es steht zwar mit andern Freigerichtsnormen zusammen, und ist deshalb mit der Warnung Dyt bock en sal nement lezen etc. versehen, aber handelt doch von den Vemgerichten nur insofern sie in die allgemeine Gerichtsverfassung eingreifen. Der erste Absatz spricht mit dem Eingange Na godes gebort do men schreff seuenhundert vnn ses enn seuentich jar do wart de grote konynck karll etc. von Carls Leben und Thaten überhaupt; der zweite von seinem Gesetz, dem Sachsenspiegel. Dasselbe handle von sieben weltlichen Richtern des Landes Westphalen und Sachsen, welche hier von dem niedrigsten bis zum höchsten durchgenommen werden sollen. Das geschieht in der Reihenfolge: Bauerrichter, gekorner Gograf, belehnter Gograf, Lehnrichter, Freigraf oder heimliches Gericht, Stadtrichter, König als Richter. In jeder dieser Hauptrubriken finden sich mehrere Absätze. Die längste Rubrik von den Freigerichten spricht von den Grafengerichten überhaupt, insbesondre von der Verfestung oder Vervemung, ohne doch genauer in die Eigentümlichkeiten der Vemgerichte einzugehen. Die eigentliche Richtung ist die auch in dem Rubrum ausgesprochene, einer Reihe von Missbräuchen und bösen Gewohnheiten der Richter durch Zurückweisung auf Carls Gebote im Sachsenspiegel, der nebst der Glosse fortwährend citirt wird, zu wehren. So schliesst auch der Vf. daromb hevet hie goede to leeve u. to eren dusse informacien colligeirt, off se an jenigen, rechtferdigen

  1. Stüve, Landgemeinden S. 109 N. 1 erwähnt dessen schon. Seiner Güte verdanke ich auch die Benutzung des Osnabrücker Textes nach einer Abschrift
Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_033.jpg&oldid=- (Version vom 10.12.2016)