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Recht, Homeyer Ssp. I S. xxix, xxx, das Naumburger Recht. Mühler RH. 11—16, 30, 31.

Dagegen tritt eine schriftstellerische Behandlung, mit dem Zweck einer allgemeinern nicht für einen einzelnen Ort bestimmten Belehrung, also der Character eines Rechtsbuches deutlich ein, wenn nun jene Localstadtrechte 1) durch eine dogmatische Arbeit über das sächsische Stadtrecht überhaupt verstärkt — Weichbild — 2) durch Schöffenurtheile vermehrt und systematisch geordnet werden — systematisches Schöffenrecht. Ferner finden sich 3) auch Formen des M. Rechts, die zwar nicht in einer dieser beiden Weisen entschieden als Rechtsbücher ausgeprägt sind, aber doch andrerseits jene Localbeziehungen nicht an sich tragen, also Formen, von denen anzunehmen steht, dass sie als brauchbar für Städte Sächsischen Rechts überhaupt geltend, ohne besondre Beglaubigung eines Schöffenstuhls in Umlauf kamen[1]. Auch diese Formen unbestimmteren Charakters ziehe ich unter dem Namen M. Schöffenrecht hieher, und stelle sie voran.

a) Magdeburger Schöffenrecht, vgl. Gaupp Magdeb. R. S. 125, 146, Wilda Rh. M. VII. S. 324 ff., Mühler 3, 4. Die bekannteren Formen in den Hdss. 90, 121, 210, 308, 609 haben denselben oder ähnlichen Eingang, wie das Magdeburg-Breslauer Recht: Da man Magdeburg zuerst besetzte. Auch der Inhalt schliesst sich ihm im Ganzen an, doch ist hier, wie in der Eintheilung und Ordnung, manche Abweichung. Nr. 90 hat 55 Capp., das letzte von ungerichte; Nr. 121 hat 59, deren beide letzten von clage umme ungerichte handeln; Nr. 210 zählt 46, das letzte von vormundesschaft rechte; Nr. 308 (vgl. Mühler 21) hat 92, Nr. 609 hat 104 Capp. und beide schliessen wie das M.-Breslauer Recht v. 1295 mit: „so mag man sie ausser der Stadt zu Recht nicht bringen in ein ander Gericht.“

In Ermangelung einer Vergleichung mit denen von Gaupp Schles. Landr. 232, 236, 219 für Nr. 90, 210, 609, von Ludovici Vorr. zum Weichbild, und besonders von Wilda S. 355 für Nr. 308, und von Mühler 30, 31 für Nr. 501 gegebenen Rubriken, wären

  1. Für einzelne Monumente ist das eigentliche Sachverhältniss zweifelhaft, so einerseits für das M.-Görlitzer Recht, Mühler RH. 8, und das M.-Schweidnitzer Recht in Nr. 608, welche ich nicht aufgenommen, andrerseits für das in Nr. 609 enthaltene M. Recht, vgl. Gaupp Schles. Landr. S. 219, Wilda Rhein. Mus. VII. S. 328, welches ich zu den Rechtsbüchern gezählt habe.
Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_035.jpg&oldid=- (Version vom 10.12.2016)