Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 040.jpg

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denen Sätze aus den s. Distinctionen Buch IV. (bei Böhme V.) vorangeschickt sind; namentlich scheint das 2te und 3te Buch dem 3ten des system. Schöffenrechts zu entsprechen. Vgl. mit der bei der Hdschr. citirten Quelle Gaupp Schles. Landr. S. 244.

Das obige Rechtsbuch ist mit nicht bedeutender, vornemlich in Zusätzen zum 5ten Buch aus dem Schwabenspiegel bestehender Aenderung als Culmer Recht bekannt, herausg. v. C. K. Leman Berlin, 1838, in welcher Form es kein Object dieses Verzeichnisses bildet.

2. Schöffenurtheile.

Die Urtheile und Rechtsbelehrungen der Magdeburger und andrer Schöffen sind vielfach für sich gesammelt worden, um bei künftigen Fällen zur Aushülfe, mithin um als Rechtsquelle zu dienen. Solche Sammlungen sind hieher zu ziehen, wenn sie nicht bloss zum Behuf des die Belehrung empfangenden Gerichts, etwa in der Folge wie sie eingingen, zusammengeschrieben oder im Original zusammengeheftet wurden, sondern zu allgemeinerem Gebrauche in Umlauf kamen. Dahin sind zu rechnen

a) gewiss die systematisch eingerichteten, und zwar

α) vornemlich die sog. Magdeburger Fragen, d. i. Anfragen an die M. Schöffen mit deren Antworten, in 3 Theilen, welche in Capitel dann in Distinctionen zerfallen., vgl. Hanow Vorr. zum Culmischen Recht § 27 und Ortloff Dist. Vorr. XLIX; auch gedruckt in vielen ältern Ausgaben des Ssp., zuerst in der Augsburger v. 1517.

Ueberschrift: Hier heben sich an diesem Buche etzliche Fragen der werthen Herren Schöffen von Magdeburg etc.

Die Hdss. weichen in Anordnung und Inhalt vielfach von der gedruckten Form ab. Sind die Unterabtheilungen als Capp. und Dist. besonders bezeichnet und gezählt? Lautet I. 1 dist. 3: Meldit eyn geswomer rathmann - - so sal her das vorbussen bey der gemeinen stadhore busse - - d. s. XXXVI schill. von rechtis wegen?

Die Vergleichung mit dem gedruckten Text wäre besonders auf das Ende, von Theil III. Cap. 9, Dist. 3 „von Gelübde in Gefangniss gethan“ ab, zu richten, das auch im Drucke nicht mehr in Distt. getheilt ist und dort mit Verwandtschaftsberechnungen schliesst. In der Nr. 737 enthält es Notizen über Urtheilsgebühren, welche in Nr. 182 zwei gezählte Distt. eines Cap. 10 bilden, denen

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_040.jpg&oldid=- (Version vom 7.1.2017)