Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 041.jpg

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noch 3 ungezählte folgen, die letzte mit dem Anfang umbe blut u. umbe blo.

Nr. 140 hat eine lateinische Uebersetzung der gedruckten Form.

β) Die Urtheile in den alten Ausgaben des Lehnrechts und Weichbilds, z.B. von 1547, 1557, mit den Hauptrubriken: von Lehngut und Leibgeding, von Kaufen und Verkaufen, von Gaben, von Gerade etc.; zuletzt: gemeine tägliche Urtheil. Kommen diese handschriftlich vor?

b) Sammlungen ohne System, z. B. die gleichfalls in 3 Theile,

aber nach Zeit und Städten geordneten Urtheile in der Nr. 366, bei denen dann jenes Merkmal eines Rechtsbuches nicht immer feststehn wird.

Die Mittheilung dürfte sich richten: auf die zuweilen bemerkten Ausgangs- und Bestimmungsorte nebst Zeit der Urtheile; auf ihre Zahl, auf Proben von einigen besonders der ersten und letzten, und auf das Resultat der Vergleichung mit einer der folgenden Sammlungen: a) in Böhme’s dipl. Beitr. VI. S. 90 (vgl. Gaupp Magd. R. 170), b) Leipziger Urtheile in den ältern Ausg. des Ssp. seit 1535, c) Excerpte in Gaupp Schles. Landr. S. 259, d) von Grottschalk Analecta cod. Dresd. 1824 unter Weichbildrecht beschrieben, e) in Mühler Rechtsh. S. 74ff. mitgetheilt, f) von Th. Neumann 1852 aus dem Görlitzer Archiv herausgegeben.

3. Buch der Distinctionen (Ausscheidungen).

a) Regelmässige deutsche Gestalt. Darunter ist das von Böhme dipl. Beiträge als Schles. Landrecht, von Ortloff 1836 als Rechtsbuch nach Distinctionen herausgegebene, sonst auch vermehrter Sachsenspiegel benannte, Rechtsbuch verstanden, das in 5, 6, 7, (in Nr. 183, 711 in 8) Bücher, dann in Capitel und (gewöhnlich) in Distinctionen getheilt ist. Vgl. die Beschreibung in Gaupp Schles. Landr. 17—46 und bei Ortl. Vorr. XVI ff.

Titel: Buch der Ausscheidungen, distinctionum, Beweisungen; conclusiones legum, liber legum sec. distinctiones; distinctiones civiles, legum; Magdeburgisch Recht; häufig ohne Titel mit dem Vorworte beginnend: Dies Buch ist ein Buch des Rechtes in Weichbild sächsischer Art etc. Es folgt ein Prolog: Sanct Gregorius der beschreibet etc.; dann beginnt Buch I Cap. 1 wie das Sächs. Landr.: Gott hat zwei Schwert gelassen; das letzte Cap. schliesst entweder gleich dem Sächs. Landr., oder handelt von der getreuen Hand.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_041.jpg&oldid=- (Version vom 7.1.2017)