Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 071.jpg

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Zweite Abtheilung.




Verzeichniss der Handschriften.




Vorerinnerungen. Das Register ist alphabetisch, nach den Aufenthaltsorten bei Handschriften in festen Bibliotheken, nach den Eigenthümern bei denen im gewöhnlichen Privatbesitz, geordnet. Da manche Hdss. in Folge eines Wechsels des Orts und Besitzes mehrfache Namen tragen, so sind auch frühere Benennungen, mit Verweisung auf die hier gebrauchten, in die Liste aufgenommen. Die hinzugefugten Data machen die einzelnen Hdss. in Kürze möglichst erkennbar. Für diese Data ist die neueste oder sicherste Quelle angegeben. Dabei bezeichnet:

Archiv — das A. der Gesellsch. für ältere deutsche Geschichtkunde.

Dreyer — dessen Verz. in den Beitr. zur Literatur. S. 142 ff.

Endemann — dessen Verz. in der Ausgabe des kl. Kaiserrechts, Cassel 1846.

Gaupp — dessen Verz. im Anhange zum Schles. Landrecht, 1828.

Hirsching — dessen Versuch einer Beschr. sehenswürdiger Bibliotheken Deutschlands.

Homeyer Ssp. I, II. 1, II. 2. — Des Sachsenspiegels erster Theil 1835, zweiter Theil erster Band 1842, zweiter Theil zweiter Band 1844.

Lassberg — dessen Verz. in der Vorrede zu der Ausg. des Schwabenspiegels 1840.

Nietzsche — dessen Verzeichniss der Hdss. des Ssp. in der Allg. Lit. Z. 1827 Dec. Sp. 697 ff.

N. N. — Nietzsche‘s handschriftliche Notate.

Ortloff — die Vorr. zu seiner Ausgabe des Rechtsbuches nach Distinctionen, 1836.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_071.jpg&oldid=- (Version vom 19.2.2017)