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Seite:Deutscher Reichsanzeiger (29 April 1898).pdf/1

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Deutscher Reichsanzeiger (29. April 1898)


Das am 28. April 1898 hier eingetroffene Instrument des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und China wegen der Ueberlassung von Kiautschou hat folgenden Wortlaut:

Nachdem nunmehr die Vorfälle bei der Mission in der Präfektur Tsao chou fu in Shantung ihre Erledigung gefunden haben, hält es die Kaiserlich chinesische Regierung für angezeigt, ihre dankbare Anerkennung für die ihr seither von Deutschland bewiesene Freundschaft noch besonders zu bethätigen. Es haben daher die Kaiserlich deutsche und die Kaiserlich chinesische Regierung, durchdrungen von dem gleichmäßigen und gegenseitigen Wunsche, die freundschaftlichen Bande beider Länder zu kräftigen und die wirthschaftlichen und Handelsbeziehungen der Unterthanen beider Staaten mit einander weiter zu entwickeln, nachstehende Separat-Konvention abgeschlossen:

Artikel I.

Seine Majestät der Kaiser von China, von der Absicht geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen China und Deutschland zu kräftigen und zugleich die militärische Bereitschaft des chinesischen Reiches zu stärken, verspricht, indem Er Sich alle Rechte der Souveränität in einer Zone von 50 km (100 chinesischen Li) im Umkreise von der Kiautschou-Bucht bei Hochwasserstand vorbehält, in dieser Zone den freien Durchmarsch deutscher Truppen zu jeder Zeit zu gestatten, sowie daselbst keinerlei Maßnahmen oder Anordnungen ohne vorhergehende Zustimmung der deutschen Regierung zu treffen und insbesondere einer etwa erforderlich werdenden Regulierung der Wasserläufe kein Hinderniß entgegenzusetzen. Seine Majestät der Kaiser von China behält Sich hierbei vor, in jener Zone im Einvernehmen mit der deutschen Regierung Truppen zu stationieren sowie andere militärische Maßregeln zu treffen.

Artikel II.

In der Absicht, den berechtigten Wunsch Seiner Majestät des Deutschen Kaisers zu erfüllen, daß Deutschland gleich anderen Mächten einen Platz an der chinesischen Küste inne haben möge für die Ausbesserung und Ausrüstung von Schiffen, für die Niederlegung von Materialien und Vorräthen für dieselben, sowie für sonstige dazu gehörende Einrichtungen, überläßt Seine Majestät der Kaiser von China beide Seiten des Eingangs der Bucht von Kiautschou pachtweise, vorläufig auf 99 Jahre, an Deutschland. Deutschland übernimmt es, in gelegener Zeit auf dem ihm überlassenen Gebiete Befestigungen zum Schutze der gedachten baulichen Anlagen und der Einfahrt des Hafens zur Ausführung zu bringen.

Artikel III.

Um einem etwaigen Entstehen von Konflikten vorzubeugen, wird die Kaiserlich chinesische Regierung während der Pachtdauer im verpachteten Gebiete Hoheitsrechte nicht ausüben, sondern überläßt die Ausübung derselben an Deutschland, und zwar für folgendes Gebiet:

1) an der nördlichen Seite des Eingangs der Bucht:

die Landzunge abgegrenzt nach Nordosten durch eine von der nordöstlichen Ecke von Potato-Island nach Loshan-Harbour gezogene Linie,

2) an der südlichen Seite des Eingangs zur Bucht:

die Landzunge abgegrenzt nach Südwesten durch eine von dem südwestlichsten Punkte der südsüdwestlich von Chiposan Island befindlichen Einbuchtung in der Richtung auf Tolosan-Island gezogene Linie,

3) Inseln Chiposan und Potato-Island,

4) (für) die gesammte Wasserfläche der Bucht bis zum höchsten derzeitigen Wasserstande,

5) (für) sämmtliche der Kiautschou-Bucht vorgelagerten und für deren Vertheidigung von der Seeseite in Betracht kommenden Inseln, wie namentlich Tolosan, Tschalientau etc.

Eine genauere Festsetzung der Grenzen des an Deutschland verpachteten Gebiets sowie der 50 Kilometerzone um die Bucht herum behalten sich die hohen Kontrahenten vor, durch beiderseitig zu ernennende Kommissare nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse vorzunehmen.

Empfohlene Zitierweise:
: Deutscher Reichsanzeiger (29. April 1898). , Berlin 1898, Seite 1. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutscher_Reichsanzeiger_(29_April_1898).pdf/1&oldid=- (Version vom 22.11.2025)