Zum Inhalt springen

Seite:Deutscher Reichsanzeiger (29 April 1898).pdf/2

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Deutscher Reichsanzeiger (29. April 1898)

Chinesischen Kriegs- und Handelsschiffen sollen in der Kiautschou-Bucht dieselben Vergünstigungen zu theil werden wie den Schiffen anderer mit Deutschland befreundeter Nationen, und es soll das Ein- und Auslaufen sowie der Aufenthalt chinesischer Schiffe in der Bucht keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als die Kaiserlich deutsche Regierung kraft der an Deutschland auch für die gesammte Wasserfläche der Bucht übertragenen Hoheitsrechte in Bezug auf die Schiffe anderer Nationen zu irgend einer Zeit festzusetzen für geboten erachten wird.

Artikel IV.

Deutschland verpflichtet sich, auf den Inseln und Untiefen vor Eingang der Bucht die erforderlichen Seezeichen zu errichten.

Von chinesischen Kriegs- und Handelsschiffen sollen in der Kiautschou-Bucht keine Abgaben erhoben werden, ausgenommen solche, denen auch andere Schiffe zum Zwecke der Unterhaltung der nöthigen Hafen- und Quaianlagen unterworfen werden.

Artikel V.

Sollte Deutschland später einmal den Wunsch äußern, die Kiautschou-Bucht vor Ablauf der Pachtzeit an China zurückzugeben, so verpflichtet sich China, die Aufwendungen, die Deutschland in Kiautschou gemacht hat, zu ersetzen und einen besser geeigneten Platz an Deutschland zu gewähren.

Deutschland verpflichtet sich, das von China gepachtete Gebiet niemals an eine andere Macht weiter zu verpachten.

Der in dem Pachtgebiet wohnenden chinesischen Bevölkerung soll, vorausgesetzt, daß sie sich den Gesetzen und der Ordnung entsprechend verhält, jederzeit der Schutz der deutschen Regierung zu theil werden; sie kann, soweit nicht ihr Land für andere Zwecke in Anspruch genommen wird, dort verbleiben.

Wenn Grundstücke chinesischer Besitzer zu irgend welchen Zwecken in Anspruch genommen werden, so sollen die Besitzer dafür entschädigt werden.

Was die Wiedereinrichtung von chinesischen Zollstationen betrifft, die außerhalb des an Deutschland verpachteten Gebiets, aber innerhalb der vereinbarten Zone von 50 km, früher bestanden haben, so beabsichtigt die Kaiserlich deutsche Regierung sich über die allendliche Regelung der Zollgrenze und der Zollvereinnahmung in einer alle Interessen Chinas wahrenden Weise mit der chinesischen Regierung zu verständigen und behält sich vor, hierüber in weitere Verhandlungen einzutreten.




Die vorstehenden Abmachungen sollen von den Souveränen beider vertragschließenden Staaten ratifiziert, und die Ratifikations-Urkunden sollen derart ausgetauscht werden, daß nach Eingang der chinesischerseits ratifizierten Vertragsurkunde in Berlin die deutscherseits ratifizierte Urkunde dem chinesischen Gesandten in Berlin ausgehändigt werden wird.




Der vorstehende Vertrag ist in vier Ausfertigungen – zwei deutschen und zwei chinesischen – aufgesetzt und am 6. März 1898 gleich dem 14. Tage des 2. Mondes im 24. Jahre Kuang-hsü von den Vertretern der beiden vertragschließenden Staaten unterzeichnet worden.

(Großes Siegel des Tsungli Yamen.)

Der Kaiserlich deutsche Gesandte:
(L. S.) (gez.) Freiherr von Heyking.
(gez.) Li hung chang (chinesisch),
Kaiserlich chinesischer Großsekretär,
Minister des Tsungli Yamen
etc. etc. etc.
(gez.) Weng-tung-ho (chinesisch),
Kaiserlich chinesischer Großsekretär,
Mitglied des Staatsraths,
Minister des Tsungli Yamen
etc. etc. etc.




Empfohlene Zitierweise:
: Deutscher Reichsanzeiger (29. April 1898). , Berlin 1898, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutscher_Reichsanzeiger_(29_April_1898).pdf/2&oldid=- (Version vom 22.11.2025)