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Spanien, Portugal, Schweden den Staatsvertrag angenommen; leider fehlen Italien, Rußland, England, Holland, Dänemark und die Balkanstaaten noch in diesem Werke.

Seuchenschutz.

Zum Schutze gegen Pest, Cholera und Gelbfieber war 1903 eine internationale Übereinkunft abgeschlossen worden, der die meisten Staaten beigetreten sind.

9. Auswanderung und Staatsangehörigkeit.

Auf das deutsche Staatsvolk als solches beziehen sich die Rechtsvorschriften über Staatsangehörigkeit und Auswanderung.

Die noch vor kurzer Zeit ziffernmäßig sehr bedeutende Auswanderung aus den Ländern des deutschen Reichsgebietes ist heute unbedeutend geworden; die Erwerbsmöglichkeiten innerhalb des Landes sind, mag auch fanatischer Parteihaß dies leugnen und bestreiten, heute so zahlreich und so gut, daß ein erheblicher Drang nach Auswanderung, um die Lebensverhältnisse zu verbessern, in Deutschland nicht mehr besteht. Wohl aber sind die großen deutschen Dampfergesellschaften die Vermittler der starken Auswanderung aus den osteuropäischen Ländern nach allen Richtungen des Erdkreises. Durch umfassende gesetzliche Vorschriften (1897) über das Gewerbe der Auswanderungsunternehmer und Agenten, Bau und Betrieb der Auswandererschiffe, sanitäts-, sitten- und verkehrspolizeiliche Überwachung der Auswanderungsplätze u. a. m. hat das Reich im Wohlfahrtsinteresse der Auswanderer seine Staatshoheit für diese Fragen in sehr energischer Weise betätigt.

Die Rechtssätze über die Grundlagen des deutschen Volkes, über Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sind heute noch im wesentlichen die gleichen, die ihnen die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes 1870 gegeben hatte; ein neues Gesetz von 1913 hat an den Grundlagen des Rechtes der Staatsangehörigkeit nichts geändert. Die vielangefochtene Bestimmung über Verlust der Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande enthält das neue Gesetz nicht mehr, wohl aber sehr wichtige Vorschriften über Verlust der Staatsangehörigkeit bei Nichterfüllung der Wehrpflicht. Zu bedauern bleibt, daß auch in dem neuen Gesetze das Verhältnis zwischen Reichs- und Landesangehörigkeit nicht nach den richtigen Grundsätzen des Bundesstaates wie in den Vereinigten Staaten von Amerika geregelt sein wird.

Schon zur Zeit des Norddeutschen Bundes (1870) war die Fürsorge für verarmte Staatsangehörige einheitlich für den ganzen Bund geregelt worden; das Gesetz über den „Unterstützungswohnsitz“ war sodann zum Reichsgesetz erklärt worden, das nur für Bayern kraft der Versailler Verträge außer Geltung blieb. Das Gesetz erfuhr 1908 in wichtigen Punkten eine Abänderung, jedoch unter Festhaltung des 1870 eingerichteten Systems der öffentlichen Armenpflege durch die Gemeinden und wurde für Elsaß-Lothringen in Kraft gesetzt; über die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte erging 1909 ein Sondergesetz, das insbesondre die auf Grund der Reichsversicherungsgesetzgebung erfolgten Beihilfen von dem Begriff „Armenunterstützung“ ausschloß. Die wichtigste Veränderung durch das Gesetz von 1908 ist,

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/165&oldid=- (Version vom 4.8.2020)