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3. Seeschiffahrt.

In umfangreicher Weise hat ferner das Reich einen besonderen Zweig des Handels, die Seeschiffahrt, geregelt; doch hatten diese Dinge vor Aufrichtung des deutschen Gesamtstaates keine erhebliche allgemeine Bedeutung, indes ihre Bedeutung in dem und durch den deutschen Gesamtstaat, ganz besonders aber in den letzten Jahrzehnten durch die unmittelbaren Anregungen des Kaisers ins Unermeßliche gestiegen ist. Vorbildlich für die Gesetzgebung auf diesem Gebiete war die bewährte englische Gesetzgebung.

Die Grundlage des heutigen deutschen Seerechtes bildet das Flaggengesetz, zuerst erlassen im Jahre 1868, in neuer Fassung ohne grundsätzliche Änderungen aus dem Jahre 1899. Durch das Gesetz wird die Staatsangehörigkeit aller Schiffe der deutschen Handelsmarine auf Grundlage der Verfassungsvorschrift, daß alle deutschen Kauffahrer eine einheitliche Handelsmarine bilden (RV. Art. 54), festgestellt; das äußere Zeichen der Staatsangehörigkeit ist die deutsche Flagge und deren rechtliche Folge ist der Schutz durch das Deutsche Reich bis an die Enden der Erde (RV. Art. 3, Abs. 6). Das Gesetz beruht auf dem Grundgedanken, daß nur Schiffe, die im Eigentum von Deutschen stehen, zur Führung der deutschen Flagge berechtigt sind; über alle deutschen Kauffahrer („zum Erwerb durch die Seeschiffahrt bestimmt“) werden amtliche Verzeichnisse durch die Seemannsämter geführt. Bevor der Bau eines Schiffes erfolgt, müssen die Pläne nach Maßgabe der deutschen Schiffsvermessungsordnung (Fassung von 1895) hergestellt, amtlich geprüft und genehmigt werden. Umfassende und auf Grund der Erfahrung wiederholt abgeänderte Vorschriften hat das Reich erlassen über die Befähigung als Schiffsführer, Steuermann, Lootsen und Maschinisten auf Dampfschiffen sowie über die Besetzung von Kauffahrteischiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren; durch strenge Bestimmungen dieser Art wurde der deutschen Handelsmarine ein hervorragend ausgebildetes Personal gesichert, das in Kriegszeiten zur Bemannung der Kriegsschiffe herangezogen werden kann. Eine besondere Lootsensignalordnung (1907) regelt den Lootsendienst. Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen ist bereits aus dem Jahre 1877; eine Neugestaltung ist in Vorbereitung. Behufs Feststellung einheitlicher Regeln 1. über den Zusammenstoß von Schiffen, 2. über Hilfsleistung und Bergung in Seenot waren 1910 in Brüssel internationale Verträge abgeschlossen worden, die das Deutsche Reich 1913 in Kraft setzte. Die Rechtsverhältnisse der Mannschaften der Kauffahrteischiffe sind geregelt durch die große Seemannsordnung, die – erlassen 1872 – im Jahre 1902 eine völlige Neugestaltung, noch ergänzt durch mehrere seerechtliche Einzelgesetze und Verordnungen, so über die Besetzung von Seefischereifahrzeugen mit Schiffsführern und Maschinisten (1904/13), erfahren hat. Über die gestrandeten Schiffe zu leistende Hilfe und die aus dieser Hilfe erwachsenden Rechtsansprüche bestimmt in eingehender Weise die Strandungsordnung (1902). Zur wissenschaftlichen Erforschung aller das Meer und die Meeresschiffahrt betreffenden Verhältnisse und zu deren praktischer Nutzbarmachung für Staats- und Handelsschiffe wurde in Hamburg 1875 die Seewarte eingerichtet und durch ausgezeichnete Männer zu einem der ersten wissenschaftlichen Institute der Welt entwickelt. Endlich wurde noch in zahlreichen Handelsverträgen durch Vereinbarung über Einzelpunkte mit einzelnen Staaten das Interesse der deutschen Handelsseeschiffahrt in sorgsamer

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/180&oldid=- (Version vom 4.8.2020)