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(Fabriken, Bergwerke) veranlaßten außerordentlichen Abnutzung und Schädigung solcher Wege.

g) Eine bessere Gestaltung der Tierheilkunde bezweckte die Verordnung (1911) über Einrichtung einer besonderen Standesvertretung der Tierärzte durch Tierärztekammern, die für jede Provinz errichtet und mit Disziplinargewalt über die Tierärzte der Provinz ausgestattet wurden, sowie eines Tierärztekammerausschusses für den ganzen Staat. 1910 war bereits ein Landesveterinäramt nebst einem ständigen Beirat für Veterinärwesen errichtet worden.

h) Behufs Erfüllung der reichsgesetzlichen Versicherungspflicht auf dem Gebiete der Landwirtschaft wurden 1902 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften für jede Provinz, eingeteilt in Sektionen für den Umfang des Kreises, errichtet und 1912 gemäß der neuen Versicherungsordnung umgestaltet.

i) Dem ästhetischen Interesse an der Erhaltung schöner Landschaftsbilder dienen die Gesetze von 1902 und 1907, durch welche Fürsorge dahin getroffen wurde, daß durch polizeiliche Maßregeln die Verunstaltung der Landschaft durch Bauten, Reklameplakate und dgl. untersagt werden kann.

k) Endlich hat die Staatsgesetzgebung die Fürsorge für den landwirtschaftlichen Kredit in umfassender Weise betätigt durch Errichtung einer Zentralgenossenschaftskasse (1895), deren Kapital 1896 auf 20, 1898 auf 50, 1909 auf 75 Millionen Mark festgesetzt, und deren Tätigkeit der Aufsicht der Oberrechnungskammer unterstellt wurde; ihre Aufgabe ist die Gewährung von Kredit an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, land- und ritterschaftliche Darlehnskassen und ähnliche von den Provinzen errichtete Institute, die ihrerseits den Einzelkredit an Landwirte zu vermitteln haben. Das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, durch die Gesetzgebung des Staates mächtig gefördert, hat sich von 500 Genossenschaften i. J. 1888 auf über 26 000 gesteigert.

7. Das Wasserwesen.

In höchst umfassender Weise waren in letzter Zeit die Wasserverhältnisse im Staate Gegenstand der Landesgesetzgebung teilweise im Zusammenhang mit gesetzgeberischen Maßnahmen des Reiches, die auf Grund der Reichsverfassung erfolgten.

a) In Ergänzung der staatlichen Verwaltungstätigkeit werden „zur beratenden Mitwirkung bei dem Bau und Betriebe der nach dem Wasserstraßengesetz vom 1. April 1905 herzustellenden und auszubauenden Wasserstraßen“ Beiräte aus Sachverständigen eingerichtet und für das ganze Wasserstraßennetz des Staates ein Gesamtwasserstraßenbeirat gebildet. In Analogie der Eisenbahnräte sollen diese Wasserstraßenbeiräte alle Fragen des Wasserverkehrs beraten und der Regierung die erforderlichen Vorschläge hierfür machen.

b) Der Verkehr auf den großen Wasserstraßen wurde durch Gesetze und Staatsverträge verbessert und erleichtert, so besonders durch einen großen Staatsvertrag mit Hamburg (1908) über Regulierung der Elbe und die Schiffahrt auf der Elbe nach Hamburg, Altona und Harburg, sowie Staatsverträge mit Bremen (1904, 1906) über die Schiffahrt auf der Weser.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 186. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/202&oldid=- (Version vom 4.8.2020)