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c) Der Schutz der „natürlichen oder künstlich erschlossenen Mineral- und Thermalquellen, deren Erhaltung ihrer Heilwirkung wegen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles notwendig erscheint“, wurde durch Gesetz von 1908 sichergestellt.

d) In umfassender Weise wurde das Kanalwesen auszustatten unternommen. In Herstellung dieser Wasserwege war Preußen zurückgeblieben; die rapide Steigerung des Verkehrs war nunmehr Anlaß, das Werk in großem Maßstabe aufzunehmen. Grundlage für das systematische Vorgehen der Staatsgesetzgebung in dieser großen Verkehrsfrage war die Gesetzgebung von 1886 über den Dortmund–Emskanal. Das Wasserstraßengesetz von 1905 ordnete dann in großzügiger Weise die preußischen Kanalbauten.

Für den Rhein-Weser- und den Lippekanal ist durch Gesetz von 1913 das Schleppmonopol des Staates aufgestellt worden, soweit es sich um Fahrzeuge handelt, die nicht von Menschen oder Tieren gezogen werden oder nicht mit eigener Kraft fahren.

e) Gegen die Hochwassergefahren, die besonders in Schlesien viel Unheil angerichtet hatten, wurde zuerst eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen aus unmittelbaren Anlässen getroffen; weiterhin wurde 1905 eine umfassende Gesetzgebung zu dauernder Sicherung des Landes gegen Hochwasser zustande gebracht. Das Gesetz schreibt vor, daß durch den Oberpräsidenten ein Verzeichnis der bei Hochwasser gefahrdrohenden Wasserläufe festzustellen sei, daß ferner die Feststellung des Überschwemmungsgebietes zu erfolgen habe, und daß in diesem Gebiete besondere staatlich vorgeschriebene Schutzmaßregeln durchzuführen seien, insbesondere Genehmigung bei bestimmten baulichen Anlagen, gibt endlich die erforderlichen Strafvorschriften.

Auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften wurden noch mehrere Sondergesetze erlassen für einzelne Stromgebiete (Havel 1904, obere und mittlere Oder 1905, Nogat 1910). Mit großer Sorgfalt haben Staatsregierung und Volksvertretung sich gemeinsam in angestrengter Arbeit und unter Aufwendung bedeutender Staatsmittel bemüht, die Hochwassergefahren durch große Wasserbauten auf ein geringeres Maß zurückzuführen.

f) Im Industriegebiet des Westens wurde 1904 durch Staatsgesetz die Grundlage geschaffen für eine Wassergenossenschaft besonderen Charakters, die Emschergenossenschaft. Es handelt sich hierbei um die zwangsweise Zusammenfassung von Gemeinden und Fabrikanlagen zum Zwecke, einerseits Überschwemmungsgefahren durch gemeinsame Vorkehrungen abzuwenden, andererseits das Wasser zu schützen gegen die gesundheitsgefährlichen Stoffe, die ihm durch industrielle Anlagen zugeführt werden. Demgemäß ist diese Emschergenossenschaft ein großangelegtes und großzügig durchgeführtes Unternehmen zum Schutze des für die menschliche Gesundheit erforderlichen Wassers. Ob aus den hier in kleinem Kreise gemachten Erfahrungen sich allgemeine gesetzgeberische Grundsätze werden ableiten lassen, muß dahingestellt bleiben. Ein analoges Spezialgesetz wie für die Emscher wurde 1913 für das Rawagebiet erlassen. Zahlreiche Entwässerungsgenossenschaften zur Ordnung der Wasserverhältnisse in engeren Kreisen wurden errichtet und durch staatliche Genehmigung ihrer Statuten unter staatliche Förderung

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 187. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/203&oldid=- (Version vom 4.8.2020)