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Tötung. Den wichtigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Unfallverhütung ist immer mehr Aufmerksamkeit zugewendet worden. Die Verpflichtung zum Erlasse von Unfallverhütungsvorschriften, die Überwachung ihrer Durchführung, das Zusammenwirken von einzelstaatlicher Polizei und von Instanzen der Reichsversicherung zur Verwirklichung der Absichten des Gesetzes und die Strafbefugnisse bei Zuwiderhandlungen stellen ebenso viele Kapitel sozialer Fürsorgetätigkeit dar, für die Verständnis in die beteiligten Kreise zu bringen nicht immer leicht war und ist. Doch läßt sich wohl behaupten, daß die Verhältnisse eine merkliche Besserung gegen früher erfahren haben. Von nicht minderer Tragweite ist die gesetzlich gebotene Möglichkeit einer Heilanstaltspflege, die der in der Krankenversicherung nachgebildet ist, die mehrfach wiederholt und unter Umständen durch Krankenhauspflege ersetzt werden kann. Statt der Rente kann auch eine Aufnahme in ein Invalidenhaus, Waisenhaus oder eine ähnliche Anstalt erfolgen. Auch hier bietet die Statistik ein eindrucksvolles Bild:

1901 1911 1885–1911
Mk. Mk. Mk.
Kranken-
fürsorge
Heilverfahren 2 302 500 3 632 900 52 040 100
Fürsorge in der gesetzlichen Wartezeit (§ 76c des Krankenversicherungsgesetzes) 745 300 1 240 200 12 930 000
Heilanstaltbehandlung 3 730 600 5 169 100 77 416 700
Angehörigenrente 987 200 1 477 400 21 216 900
Verletztenrente 71 225 600 118 007 500 1 540 173 800
Verletztenabfindung (Inländer) 1 596 000 2 407 300 16 724 900
Sterbegeld 581 300 727 700 11 815 300
Hinterbliebenenrente (Witwen-, Waisen- usw.) 17 262 600 32 648 600 388 253 700
Witwenabfindung 666 300 1 014 400 14 247 200
Ausländerabfindung 203 700 285 800 4 481 700

Summe der Entschädigungsleistungen 99 301 100 166 610 900 2 139 345 300

c) Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.

In der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung ist noch weniger als in der Unfallversicherung die Rentengewährung objektiv als Hauptziel des staatlichen Einschreitens anzusehen. Vielmehr ist auch in diesem Zweige der Fürsorge die vorbeugende Tätigkeit mittels Einleitung eines Heilverfahrens das sachlich Wünschenswerteste, um die infolge einer Erkrankung drohende Invalidität abzuwenden; auch sind allgemeine Maßnahmen vorgesehen zur Verhütung des Eintritts vorzeitiger Invalidität unter den Versicherten oder zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der versicherungspflichtigen Bevölkerung. Einer volkstümlichen Vorstellungsweise entspricht aber mehr, an die Gewährung von Renten zu denken, deren Gesamthöhe in der Tat sehr beträchtlich ist, während sie für den einzelnen Versicherten meist eine recht unzulängliche Beihilfe bietet und ihn vor Armenunterstützung nicht unbedingt schützt. Invaliden- und Altersrente treten uns als bekannte Größen entgegen. Daß es nicht möglich ist, die letztere vor dem vollendeten 70. Lebensjahre zu

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 217. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/233&oldid=- (Version vom 18.8.2016)