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anderem Zusammenhang gedachte Reichsversicherungsanstalt bildet kein besonderes selbstständiges Reichsamt, sondern ist dem Reichsamt des Innern untergeordnet. Insofern steht sie rechtlich genau so da wie das Reichsversicherungsamt und das Aufsichtsamt für Privatversicherung. Sie ist eine öffentliche Behörde und rechtsfähig. Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz sind die Schiedsgerichte, die den Oberversicherungsämtern in der Reichsversicherungsordnung entsprechen, und das Oberschiedsgericht, das etwa mit dem Reichsversicherungsamt verglichen werden kann. Zur Wahrung der Einheitlichkeit in der Rechtsprechung zwischen dem Oberschiedsgericht und dem Reichsversicherungsamt dient die Zuziehung zweier ständiger Mitglieder des letzteren zu den Sitzungen des Oberschiedsgerichts. Aber auch in dem Schiedsgericht ist das Laienelement vertreten. Außer dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter besteht es aus Beisitzern, die je zur Hälfte aus den Versicherten und aus den Arbeitgebern gewählt werden. Freilich sind nur Männer wählbar; bei richterlichen Entscheidungen dürfen nur Männer mitwirken. Aber das aktive Wahlrecht der weiblichen Personen wird durch diese Bestimmung nicht berührt. Das Schiedsgericht ist aber keineswegs nur Spruch-, sondern auch Beschlußbehörde, insofern übereinstimmend mit der Struktur des Oberschiedsgerichts. In diesem müssen ebenfalls Beisitzer vorhanden sein, so daß auch hier die Mitwirkung von unmittelbaren Interessenten der Angestelltenversicherung in der obersten Spruch- und Beschlußbehörde offensichtlich ist. Dem Versicherungsamt kann man im wesentlichen den Rentenausschuß in der untersten Instanz vergleichen. Er ist Organ der Reichsversicherungsanstalt, öffentliche Behörde und hat eine Reihe von Obliegenheiten, die im Gesetz zerstreut geregelt sind. Insbesondere liegt ihm aber ob, Ruhegeld, Rente und Abfindung festzustellen und anzuweisen, Ruhegeld und Rente zu entziehen und einzustellen, Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens entgegenzunehmen, den Sachverhalt in diesen Fällen klarzustellen, in Angelegenheiten der Angestelltenversicherung Auskunft zu erteilen. Diese letztere Aufgabe ist höchst bedenklich, da sie einer späteren Entscheidung entweder vorgreift, oder aber so nichtssagend und bedeutungslos, weil mit allem Vorbehalt abgegeben, ist, daß sie für die Anfragenden praktisch kaum Wert haben kann. Wie weit sich der Behördenorganismus der Angestelltenversicherung praktisch bewähren wird, muß abgewartet werden. Zweifellos sprachen schwere Bedenken gegen die Durchführung dieser Versicherung mit Hilfe der Träger der Invalidenversicherung. Zu rechnen war auch mit den Forderungen der Angestellten, die ihren Beruf und ihre Stellung abgehoben wissen wollten von Beruf und Stand der Arbeiter im engeren Sinne, und die auch eine entscheidende Stimme in den Angelegenheiten der Versicherung mit Recht begehrt haben.

Äußere und innere Organisation insbesonders der Krankenkassen.

Das mehrfach gestreifte Organisationsproblem bedarf aber, zumal bei seiner großen politischen Bedeutung, näheren Eingehens. Eine Scheidung nach den verschiedenen Versicherungszweigen ist hier unbedingtes Erfordernis. In der Krankenversicherung fällt sogleich die Vielgestaltigkeit der Träger auf. Neben den Orts- gibt es noch die Land-, Betriebs-, Innungs-, Knappschafts-, Ersatzkassen. Der Versuch, einen einzigen Typus unter vorwiegender Verwendung der Formen

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 227. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/243&oldid=- (Version vom 31.7.2018)