Seite:Deutschland unter Kaiser Wilhelm II Band 1.pdf/248

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

vereinzelte Vorkommnisse schroffer Art, während man für die Regel sagen muß, daß die parteipolitische Zugehörigkeit der in den Kassen vielfach herrschenden sozialdemokratischen Genossen eine sachliche, auf möglichste Erweiterung der Leistungen abzielende Verwaltung keineswegs gehindert hat. Man muß auch bedenken, daß die Gesetzgebung grundsätzlich die Selbstverwaltung einräumt und damit von vornherein den Arbeitern ein großes Maß von Selbständigkeit gewährt hat, das sie nur sehr schwer unter Spaltung ihrer Persönlichkeit in eine politische und nicht politische durchführen können. Es ist aber in der Reichsversicherungsordnung auch dafür gesorgt, daß eine einseitige Parteiherrschaft der Sozialdemokratie unterbunden wird, so durch die Einführung der Verhältniswahl, die auch den Minoritäten einen Einfluß sichert, durch die Bestimmungen über die Aufsicht der Staatsbehörden. Man darf auch nicht vergessen, daß der den anglo-amerikanischen Völkern so äußerst unsympathische Zwang auch bei uns in Deutschland hinsichtlich der Sozialversicherung nur dann erträglich und durchführbar ist, wenn ein weitgehendes Selbstverwaltungsrecht die äußere, aber auch innere Teilnahme der Versicherten garantiert. Bei dieser Notwendigkeit sind eben eine Reihe von Nachteilen mit in Kauf zu nehmen. Nichts kann dem Ansehen, der Kraft und Wirkung der deutschen Sozialversicherung im In- und Auslande schädlicher sein, als wenn sich der schon vielfach gehörte Vorwurf einer Bureaukratisierung im ganzen und im einzelnen bewahrheitete.

Die Knappschaftskassen.

Nur mit einem Wort mag der Knappschaftskassen gedacht werden, die einzelstaatlicher Regelung in den Berggesetzen unterliegen. Sie müssen nach der Reichsversicherungsordnung ihren Mitgliedern durch die Satzung mindestens die Regelleistungen der Ortskrankenkassen zubilligen. Selbstverständlich sind dann die Knappen nicht verpflichtet, einer anderen Kasse, insbesondere der Ortskrankenkasse, anzugehören.

Zuschuß- und Ersatzkassen.

An Stelle der eingeschriebenen Hilfskassen sind zwei neue Organisationsformen getreten, von denen die eine, die Zuschußkasse, aus jeder Beziehung mit der Reichsversicherung ausscheidet. Dagegen ist die Ersatzkasse, die in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auftritt, insofern privilegiert, als sie unter gewissen Voraussetzungen zugelassen wird und für Versicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind, auf ihren Antrag die eigenen Rechte und Pflichten als Mitglieder der Krankenkasse, in die sie gehören, ruhen. Die Arbeitgeber hatten früher sich jedoch vielfach der Beitragsleistung aus der Sozialversicherung entzogen, indem sie die einzustellenden Arbeiter verpflichteten, einer eingeschriebenen Hilfskasse anzugehören, deren Beiträge die Versicherten allein vollständig aufzubringen hatten. Die Reichsversicherungsordnung baut hier vor. Die Arbeitgeber haben nur den eigenen Beitragsanteil an die Krankenkassen einzuzahlen; der Anteil der Versicherten fällt weg. Welche Bedeutung die eingeschriebenen Hilfskassen reichs- und landesrechtlicher Art hatten, ergibt sich daraus, daß die Mitgliederzahl der ersteren 1911 betrug 6,8 Millionen, die der landesrechtlichen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 232. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/248&oldid=- (Version vom 31.7.2018)