Seite:Deutschland unter Kaiser Wilhelm II Band 1.pdf/249

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

206 000; die entsprechenden Krankheitskosten betrugen 21,8 Millionen bezw. 669 279 Mark. Wie sich in Zukunft gerade die Zuschußkassen gestalten werden, steht noch dahin.

Selbstverwaltung bei der Unfall- und Invalidenversicherung.

Ebenso wie auf dem Gebiete der Kranken ist auch auf dem der Unfallversicherung die Selbstverwaltung, und zwar hier die der Unternehmer gesetzlich festgelegt. An der Organisation der Berufsgenossenschaften ist im Grundsatze nicht geändert worden, trotz des darauf gerichteten Kampfes einzelner Kreise.

Die Invalidenversicherungsanstalten endlich haben am wenigsten von Selbstverwaltung; ihr Vorstand hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte führen ein oder mehrere Beamte des Gemeindeverbandes oder Bundesstaates, für den die Versicherungsanstalt errichtet ist. Aber schon der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und Versicherten und zählt mindestens 10 Mitglieder. Bei den die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung betreffenden Verwaltungsaufgaben des Versicherungsamts in der untersten Instanz kommt mittelbar auch bei diesem Zweige der Versicherung die Selbstverwaltung zum Ausdruck, da das Versicherungsamt seinerseits wieder Beisitzer hat.

IV.

Ausländische Sozialversicherung.

Zum Schlusse darf noch auf die internationalrechtlich sowie internationalwirtschaftlich bedeutsame Erscheinung hingewiesen werden, daß sich der europäisch-amerikanische, neuerdings auch australische Kulturkreis dem deutschen Vorbilde nicht hat entziehen können. Im Jahre 1912 zählte man schon 18 europäische Staaten, die in ihren besonderen Verhältnissen jeweils entsprechenden Formen eine Versicherungsgesetzgebung eingeleitet, zum Teil schon wieder verbessert haben. In Amerika sind Unfallentschädigungsgesetze ergangen für 16 der „Vereinigten Staaten“; in Kanada und einigen südamerikanischen Staaten werden sie vorbereitet, in Australien und Neu-Seeland energisch propagiert. Allein in den letzten drei Jahren haben Frankreich (1910), England, Luxemburg (1911) und Rumänien (1912) eine Invaliditäts- und Altersversicherung eingeführt. In Schweden, Norwegen, Belgien, Holland und Österreich kommen Regierungsentwürfe dieser Art in Betracht (Zacher). Die Krankenversicherung und Unfallversicherung wurde erst 1913 in Österreich, 1912 in Frankreich verbessert; in dem letzteren Jahre sind Regierungsentwürfe, die in die Kranken- und Unfallversicherung einschlagen, vorgelegt in den Niederlanden und in Portugal. Die inneren Schwierigkeiten sind besonders in den Vereinigten Staaten von Nordamerika erheblich, weil dort nicht nur auf weiten Gebieten der individualistisch manchesterliche Gesichtspunkt herrscht, sondern auch die Nachprüfung von Gesetzen durch das oberste Gericht zulässig, die Verfassungsmäßigkeit von Zwangsgesetzen vielfach verneint worden ist. Es muß hier dahingestellt bleiben, in welcher Weise man diese Schwierigkeiten zu umgehen versucht. Tatsächlich ist schon im Jahre 1908 ein Bundesgesetz in den Vereinigten Staaten über die Unfallentschädigung

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 233. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/249&oldid=- (Version vom 31.7.2018)