Seite:Deutschland unter Kaiser Wilhelm II Band 1.pdf/266

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Vermögenszuwachssteuer und trifft wie der Wehrbeitrag Vermögen allerart. Vermögen bis 20 000 M. und Zuwachse bis 10 000 M. einschließlich bleiben steuerfrei. Die Steuer beginnt mit 0,75 und erreicht bei einem Zuwachs von mehr als 1 Mill. M. 1,50%; dazu tritt ein nach der Größe des Vermögensbesitzes abgestufter Zuschlag von 0,1–1 v. H. Auf dem Wege der Zuwachssteuer ist nun auch die vielumstrittene Besteuerung der Erbschaftsanfälle an Abkömmlinge erreicht, insofern diese gleichermaßen wie sonstige Vermögensmehrungen getroffen werden. Die Veranlagung und Erhebung ist gleichfalls den Bundesstaaten übertragen. Die erste Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt am 1. April 1917 für den in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 entstandenen Zuwachs. Als Wert des steuerbaren Vermögens am 1. Januar 1914 gilt der nach dem Wehrbeitragsgesetz festgestellte. Die Entrichtung der Steuer geschieht in drei Jahresraten. Von dem Wehrbeitrag wird ein Ertrag von etwa 1000 Mill. M. erwartet, wovon 880 aus der Besteuerung der Vermögen physischer Personen, 40 Millionen aus der der Aktiengesellschaften und 80 Millionen aus Einkommen fließen sollen. Die Besitzsteuer soll etwa 100 Mill. M. im Jahr erbringen, davon 41,5 Millionen aus Erbschaften. Da der Ertrag der Besitzsteuer allein nicht ausreichen würde, um den ganzen fortdauernden Aufwand zu decken, so müssen noch andere Einnahmequellen herangezogen werden. Als solche sollen dienen 1. eine Erhöhung der Sätze der Erbschaftssteuer, sowie des Reichsanteils an dieser von ¾ auf 4/5, die 10 Millionen erbringen soll, 2. eine Vermehrung der Stempelsteuern in Form der Besteuerung von Gesellschafts- und von Versicherungsverträgen, von der 50 Millionen erwartet werden, 3. ein Plus an laufenden Einnahmen von 16 Millionen. Ferner soll die Zuckersteuer, deren Abminderung beschlossen war, in der bisherigen Höhe weitererhoben werden, was einer Mehreinnahme von 40 Millionen gleichkommt; desgleichen der provisorische Zuschlag zum Grundstückumsatzstempel bis zum Ende des Rechnungsjahres 1916. Diese Beträge mit insgesamt 216 Mill. M. mindern sich aber um 20 Millionen wegen Aufhebung des Reichsanteils an der Wertzuwachssteuer und vom 1. Januar 1917 ab um weitere 3 Millionen wegen Aufhebung der Schecksteuer, so daß 193 Millionen verbleiben, die auch, falls die Annahmen zutreffen, ausreichen würden, um den Jahresbedarf von 186 Millionen zu decken. Allein ein Teil dieser Einnahmen, namentlich die Einnahme aus der Besitzsteuer, werden erst später flüssig, während bereits in diesem und den folgenden Jahren mit erheblichen Mehrausgaben zu rechnen ist. Ihre Deckung soll in der Hauptsache erfolgen durch den den Bedarf übersteigenden Mehrertrag des Wehrbeitrags und durch den Überschuß des Jahres 1912 und etwa der folgenden Jahre.

Matrikularbeiträge und Überweisungen.

Bevor in eine kritische Würdigung der Steuerverhältnisse des Reiches eingetreten werden soll, muß auch der Entwicklung der Matrikularbeiträge und des Schuldenwesens gedacht werden, denn sie stehen mit jenen in enger Verbindung, und manche Fehler und Mißgriffe im Steuerwesen finden ihre Erklärung in dem Anleihegebaren und in der verkehrten Behandlung der Matrikularbeiträge.

Die Matrikularbeiträge wurden als bequemes Aushilfsmittel aus der Verfassung

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 250. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/266&oldid=- (Version vom 4.8.2020)