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Seite:Deutschland unter Kaiser Wilhelm II Band 1.pdf/278

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Aufgabe für Praxis und Wissenschaft ist die Entwicklung der lex lata und der Ausbau der fort und fort sich zeigenden Lücken gemäß den Bedürfnissen der Gegenwart. Immer neue schwere Fragen tauchen auf, und namentlich die den Schutz der Persönlichkeit und die sozialen Kämpfe betreffenden Probleme stellen, solange das Gesetz nicht regelnd eingegriffen hat, den Richter vor außerordentlich verantwortungsvolle Aufgaben. – Nicht unerwähnt darf die große Aufgabe bleiben, die den gesetzgebenden Körperschaften durch die Einführung des BGB. gestellt und durch die mit bewundernswertem Fleiße gearbeiteten Ausführungsgesetze gelöst worden ist.

Nebengesetze der BGB.

Gleichzeitig mit dem BGB. traten eine Reihe von andren Gesetzen in Kraft, die in innerem Zusammenhange mit ihm stehen. Außer den Ausführungsgesetzen, die von den einzelnen Bundesstaaten erlassen wurden, müssen hier erwähnt werden: das Handelsgesetzbuch (vom Jahre 1861), das mit Rücksicht auf das BGB. umgearbeitet und in einzelnen wichtigen Beziehungen geändert wurde, aber auch in der neuen Gestalt die es auszeichnende klare Verständlichkeit und echte Volkstümlichkeit nicht verloren hat; ferner das Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (der erste, gut gelungene Versuch, diese wichtige Materie einheitlich zu regeln) und die Reichsgrundbuchordnung, die eine wesentliche Ergänzung des Immobiliarsachenrechts des BGB. bildet.

Sonstige privatrechtliche Gesetze.

Aus der großen Zahl der privatrechtlichen Gesetze, die außer dem BGB. und seinen Nebengesetzen in den letzten 25 Jahren erlassen worden sind, können hier nur diejenigen charakterisiert werden, die eine größere Bedeutung für das Rechtsleben haben.

In einer ersten Gruppe seien diejenigen Gesetze erwähnt, die solche Materien regeln, die dem allgemeinen bürgerlichen Recht angehören. Auf den Schutz der kapitalschwachen Kreise der Bevölkerung zielt das Gesetz über die Abzahlungsgeschäfte (1894) ab; es schützt den Käufer besonders gegen die Gefahr, dadurch ausgebeutet zu werden, daß dem Vertrag für den Fall der Nichtzahlung einer Rate die Verwirkungsklausel beigefügt wird und er so die abgezahlten Beträge verliert. Beifallswert ist auch die Absicht des Bauforderungsgesetzes (1909), das nach langen Vorarbeiten den Versuch macht, der Ausbeutung der Bauarbeiter durch gewissenlose Bauherren und Bodenspekulanten entgegenzutreten, in seinem (zweiten) Hauptteil aber bis jetzt noch nirgends in Kraft gesetzt worden ist. Ebenso zielt auf die Bekämpfung von Mißbräuchen das für die arbeitsuchenden Kreise wichtige Stellenvermittlergesetz von 1910 ab. Das außerordentlich schwierige Problem, wie die mittlere Linie zwischen den Interessen der Lenker und Benutzer von Kraftfahrzeugen einerseits und des durch ihre Schnelligkeit gefährdeten Publikums andrerseits zu finden sei, wurde durch das Gesetz vom 3. Mai 1909 gelöst. Echten modernen Geist atmet das nach dem Muster des kurz zuvor zustande gekommenen preußischen Gesetzes im Jahre 1910 erlassene Gesetz, nach dem der Staat die Haftung für den Schaden übernimmt, der von seinen Beamten in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt zugefügt wird. Der Erleichterung und Sicherung des in den letzten Jahrzehnten

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 262. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/278&oldid=- (Version vom 31.7.2018)