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c) Aufenthaltsbeschränkung neben schweren Strafen, wenn anzunehmen ist, daß der Aufenthalt des Verurteilten an bestimmten Orten mit einer besonderen Gefahr für einen anderen oder für die öffentliche Sicherheit verbunden sein würde. Das Gericht erkennt nur auf die Zulässigkeit, die Landespolizeibehörde entscheidet über die Anwendung (§ 53). Das Institut der Polizeiaufsicht fällt dafür weg;
d) Unterbringung von wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten oder wegen geminderter Zurechnungsfähigkeit milder bestraften Personen in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert. Die Unterbringung ordnet das Gericht an (§ 65);
e) in gewissem Sinne gehört hierher auch die Anordnung von Erziehungs- und Besserungsmaßregeln, besonders der Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt, gegenüber kriminell gewordenen Jugendlichen, die nunmehr nicht bloß im Falle der Freisprechung wegen mangelnder Einsicht, sondern auch im Falle der Verurteilung, und zwar neben oder statt der Strafe, unter gewissen Voraussetzungen zulässig werden soll (§ 69 Abs. 2);
5. die Anerkennung der bloß geminderten Zurechnungsfähigkeit als gesetzlichen Grundes für Anwendung eines milderen Strafrahmens (§§ 63 Abs. 2, 76);
6. die Einführung der Rehabilitation in der Form der Wiedereinsetzung in die verlorenen Rechte (§ 50) und der Löschung der Bestrafung in dem Strafregister und den sonstigen amtlichen Strafverzeichnissen auf Grund längerer guter Führung (§§ 51, 52);
7. gesetzliche Festlegung der Regeln der subjektiven Verschuldung, einschließlich des Rechtsirrtums und unter Ausschluß der bloß objektiven Erfolgshaftung (§§ 58 bis 62);
8. allgemeine Bestrafung des Rückfalls und des gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Verbrechertums (§§ 87–89);
9. Beschränkung der Möglichkeit einer Unterbrechung der Verjährung (§§ 95, 98).

Verschiedene hier einschlägige Neuerungen im Besonderen Teil bei den Tatbeständen der einzelnen Delikte sollen, weil nicht von allgemeiner Bedeutung, hier nicht aufgezählt werden; erinnert sei beispielsweise an die Abschaffung der absoluten Strafdrohung beim Morde.

Diese Zugeständnisse erschöpfen zwar keineswegs die Forderungen der modernen Schule; immerhin aber sind sie bedeutungsvoll genug, um den entschiedenen Widerspruch des unbedingten Klassizismus hervorzurufen. Dieser ist daher auch nicht ausgeblieben. Die große Mehrheit der Kritiken hat sich dagegen dahin entschieden, daß der Vorentwurf im ganzen und großen auf dem richtigen Wege sei. Dies zeigt sich ferner auch in der Übereinstimmung mit dem österreichischen Entwurf und mit der zweiten Kommission, die den nachher näher zu erwähnenden revidierten Entwurf ausarbeitet. Endlich wird es durch die Erwägung bewiesen, daß die Gedanken, die der Entwurf von der neuen Schule übernimmt, als solche anzusehen sind, die sich durchgesetzt haben. An

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 296. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/312&oldid=- (Version vom 4.8.2020)