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nur auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmung begründen. § 84 Abs. 1 V. E. drückt dies so aus:

„Soweit besonders schwere Fälle auf die Bestimmung der Art oder der gesetzlichen Grenzen der Strafe von Einfluß sind, ist dies im Gesetz[1] ausdrücklich vorgesehen.“

Diese verschiedene Behandlung ist kriminalpolitisch wohl begründet, denn in der Zulassung von Milderungen kann man grundsätzlich weiter gehen, mehr in die Hände des Richters legen, als in der Zulassung von Schärfungen. Auch bestehen nach dem V. E. noch erschwerende Umstände mit selbständig konstruiertem Tatbestande, ja sogar solche mit kasuistischer Formulierung, so daß die „besonders schweren“ Fälle mehr nur eine ergänzende Rolle spielen und da einzutreten haben, wo erfahrungsgemäß ein Bedürfnis nach größerer Strenge für besonders geartete Fälle sich herausstellt, formulierte erschwerende Umstände jedoch entweder im Gesetz nicht vorgesehen sind oder auf den Fall nicht zutreffen. Auf diese Weise ermöglicht es z. B. der Vorentwurf, besonders erhebliche Diebstähle und Veruntreuungen (man denke z. B. an den Bankbeamten Bruning und an Millionenunterschlagungen untreuer Bankiers und Kassenbeamter) ohne Rücksicht auf das Vorliegen kasuistischer Erschwerungsgründe mit der wohlverdienten Zuchthausstrafe zu treffen und so eine schon lange empfundene Schwäche des bisherigen Gesetzes zu beseitigen. Denn es ist absurd, daß dieses den Dieb, der eine Kleinigkeit durch Benutzung eines zufällig in seinem Besitz befindlichen passenden Schlüssels gestohlen hat, wenn mildernde Umstände nicht vorliegen, mit Zuchthaus bestraft, den untreuen Kassierer aber, der auf raffinierte Weise mit Millionen durchgegangen ist, nur mit Gefängnis bedroht.

Der Schwerpunkt der wichtigen Neuerung liegt indessen nicht in den „besonders schweren“, sondern in den „besonders leichten“ Fällen, die endlich dem Strafrecht die erforderliche Elastizität und Anpassung an die Billigkeit bringen werden. Es ist schwer begreiflich, wie man gerade diesen großen Vorzug des Entwurfs von manchen Seiten hat verkennen und wie man von der Gefahr richterlicher Willkür und von übergroßen Anforderungen an die Tüchtigkeit der Richter hat sprechen können. Denn eine wohl erwogene, sorgfältig abgegrenzte Bestimmung des Begriffs ist im Entwurf da, die einen Mißbrauch ausschließt. Ob die Folgen der Tat unbedeutend sind, und der verbrecherische Wille des Täters nur gering und nach den Umständen entschuldbar erscheint, und ob dies beides bewirkt, daß die ordentliche Strafe des Gesetzes unbillig hart erscheint, kann jeder verständige und billig denkende Mensch beurteilen, und solche Menschen sind unsere Richter, auch die Laienrichter. Es ist also nicht nur kein Mißbrauch zu besorgen, sondern durch den Vorschlag wird geradezu einem lange empfundenen Bedürfnisse genügt, das Recht mit der Billigkeit in Einklang zu bringen. Die Ermächtigung, in solchen besonders leichten Fällen von Strafe ganz abzusehen, die noch am ehesten Bedenken erregen könnte, ist vom Entwurf nur unter der Voraussetzung zugelassen, daß es bei den einzelnen Tatbeständen ausdrücklich gestattet ist, und dies ist im Besonderen Teil nur sparsam und bei dazu geeigneten Delikten geschehen, z. B. bei der Beleidigung. Vor allem aber ist es geschehen bei den Übertretungen, wo ein dringendes Bedürfnis besteht. Und hierin


  1. D. h. bei den einzelnen Tatbeständen.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 298. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/314&oldid=- (Version vom 4.8.2020)