Seite:Deutschland unter Kaiser Wilhelm II Band 1.pdf/321

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


Neue Inangriffnahme einer Reform des Strafprozesses.

Indem die Reichsregierung nunmehr von neuem eine Reform des Strafprozesses in Angriff nahm, stellte sie sich auf den Standpunkt, daß eine solche, wenn sie Aussicht auf Erfolg haben wolle, sich nicht auf die Einführung der Berufung gegen die Urteile der Strafkammern beschränken dürfe, sondern über den Rahmen der bisherigen Abänderungsvorschläge hinaus eine allgemeine Revision des Strafprozesses in Aussicht nehmen müsse. Vor allem handelte es sich um die schon bei Beginn der Vorarbeiten zur StrPO. neben der Berufung im Vordergrund gestandene Frage, in welchem Umfang Laien zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege zu berufen seien. Und damit stand dann die gleichfalls vielfach einen Gegenstand der Erörterung bildende weitere Frage in Zusammenhang, in welcher Form diese Mitwirkung der Laien zu gestalten, insbesondere, ob das Schöffensystem konsequent durchzuführen und demgemäß auch an die Stelle der Schwurgerichte – große – Schöffengerichte zu setzen seien, wie dies der I. (Leonhardtsche) Entwurf vorgeschlagen hatte. Daneben waren neuerdings eine Reihe von Reformvorschlägen gemacht worden, die eine Umgestaltung einzelner Teile oder Grundsätze des Strafverfahrens forderten. So die Umgestaltung des Vorverfahrens, die Stellung der Verteidigung, Einschränkung des für die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde geltenden Legalitätsprinzips und das sozial hochbedeutende Problem der Behandlung jugendlicher Täter.

Zur Vorbereitung einer so umfassenden Reform der StrPO. rief die Reichsverwaltung Anfang 1903 eine Kommission zusammen, die über die verschiedenen in Betracht kommenden Fragen ohne amtliche Instruktionen nach ihrer freien Überzeugung und ihren persönlichen praktischen Erfahrungen beschließen, deren Beschlüsse aber für die weiteren gesetzgeberischen Vorarbeiten nur die Bedeutung gutachtlicher Vorschläge haben sollten. Sie bestand aus 2 Universitätslehrern (van Calker und Wach), 10 Richtern, 4 Staatsanwälten und 5 Rechtsanwälten. Sechs von den Mitgliedern waren dem Reichstag entnommen, und zwar insbesondere aus denjenigen Reichstagsmitgliedern, die nach dem Scheitern der Regierungsvorlagen weitere Reformvorschläge im Reichstag eingebracht hatten. Diese sogenannte Reformkommission, an deren Beratungen meist der Staatssekretär des Reichsjustizamts Nieberding und als ständige Kommissare die vortragenden Räte von Tischendorf und Grzywarz aus dem Reichsjustizamt teilnahmen, tagte unter dem Vorsitz des Reichsgerichtsrats Kaufmann bis zum 1. April 1905 und hat nach allgemeinem Urteil auf Grund der reichen Sachkenntnis und Erfahrung, die ihr zu Gebot standen, ihre Aufgabe mit großer Hingebung und Gründlichkeit erledigt.

Hauptfragen.

Ihre Beschlüsse nahmen zu den Hauptfragen folgende Stellung: 1. Was die Organisation der erkennenden Strafgerichte betrifft, so sprach sich die Kommission für dir Mitwirkung von Laien in allen Stufen, und zwar in der Form der Schöffengerichte aus. Ebenso verlangte sie für alle Gerichte Nachprüfung der Urteile in einer Berufungsinstanz auf Grund einer abermaligen vollständigen mündlichen Verhandlung. Demgemäß schlug sie vor, die Schwurgerichte zu beseitigen, drei verschiedene Stufen von

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 305. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/321&oldid=- (Version vom 4.8.2020)