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Gleichzeitig haben die Kongreßmächte die wichtige Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856 vereinbart, eine Vereinbarung, die über die Interessen der Kongreßteilnehmer hinausging, weil sie für den Seekrieg Normen festsetzte, die bestimmt waren, allgemeine Anerkennung zu finden. In der Tat sind denn auch im Laufe der Zeit alle irgendwie in Betracht kommenden Staaten derselben beigetreten, so daß man ihre Bestimmungen gegenwärtig als gemeines Völkerrecht betrachten kann[1].

Durch die Seerechtsdeklaration ist zunächst die Kaperei abgeschafft und bezüglich der Blockade bestimmt worden, daß dieselbe nur dann als rechtsverbindlich gilt, wenn sie effektiv ist, d. h. durch eine Streitmacht aufrecht erhalten wird, die hinreicht, um den Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern. Außerdem wurde bestimmt, daß die neutrale Flagge das feindliche Gut mit Ausnahme der Konterbande deckt und neutrales Gut unter feindlicher Flagge mit Ausnahme der Konterbande nicht mit Beschlag belegt werden darf. –

Die Aufnahme der Türkei in die völkerrechtliche Gemeinschaft war für die Entwicklung des Völkerrechts insofern von der größten Bedeutung, als damit der Anfang gemacht wurde, die völkerrechtliche Gemeinschaft und damit die Geltung des Völkerrechts selbst womöglich auf alle Staaten der Welt, gleichgültig auf welcher religiösen Grundlage sie beruhen, auszudehnen, sofern dieselben sich den Normen der Völkerrechtsordnung unterwerfen.

Der Vertrag als Völkerrechtsquelle.

Ebenso trat im vorigen Jahrhundert teilweise anschließend an den Wiener Kongreß in bezug auf die Völkerrechtsquellen eine bedeutsame Entwicklung ein. In früheren Jahrhunderten waren nämlich völkerrechtliche Normen fast ausschließlich auf dem Wege des Herkommens entstanden, so daß man als Quelle des Völkerrechts nur das Gewohnheitsrecht bezeichnen konnte, im vorigen Jahrhundert trat aber als weitere Rechtsquelle neben das Gewohnheitsrecht in immer größerem Maße der Vertrag. Es kommt hier in Betracht, daß die internationalen Verträge, wenn sie auch alle in der gleichen Form abgeschlossen werden, dem Inhalte nach in zwei ganz verschiedene Gruppen zerfallen. Die eine Gruppe von Verträgen, an welchen stets nur zwei, oder jedenfalls nur einige wenige Staaten beteiligt sind, haben den Zweck, Rechtsverhältnisse, d. h. Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsteilen zu begründen bzw. zu regeln, dritte Staaten kommen für solche Verträge nicht in Betracht und können sich denselben mit Rücksicht auf den Vertragszweck auch nicht einseitig anschließen. Zu diesen Verträgen gehören Handelsverträge, Konsularverträge, Niederlassungsverträge, Allianzverträge, Friedensschlüsse, Verträge über Gebietsabtretungen, Grenzberichtigungen, Rechtshilfeverträge, Auslieferungsverträge usw. Die zweite Gruppe von Verträgen, die man wohl besser Vereinbarungen nennen könnte, und die mitunter auch Kollektivverträge genannt werden, hat dagegen den Zweck, die im Völkerrechte fehlende Gesetzgebung zu ersetzen, in der Weise, daß in diesen Vereinbarungen Rechtsgrundsätze und Rechtsregeln aufgestellt werden,


  1. Ullmann, a. a. O. S. 77. – Die Pariser Seerechtsdeklaration kann als der erste erfolgreiche Kodifikationsversuch auf dem Gebiete des Kriegsrechts bezeichnet werden.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 323. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/339&oldid=- (Version vom 31.7.2018)