Seite:Deutschland unter Kaiser Wilhelm II Band 1.pdf/340

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

denen sich zunächst die Vertragsteile unterwerfen[1]. Solche Vereinbarungen sprechen daher auch in der Regel wie Gesetze: „der Sklavenhandel ist verboten“, „die Kaperei ist abgeschafft“, „die Beschießung offener Städte ist unzulässig“ usw.

Auch diese Vereinbarungen verpflichten in erster Linie nur die Staaten, die sie eingegangen haben, da begreiflicherweise die dieselben abschließenden Staaten für nicht an ihnen beteiligte dritte Staaten nichts festsetzen können. Es liegt aber in der Natur der Sache, daß solche Verträge schon von Anfang an von einer größeren Anzahl von Staaten abgeschlossen werden, und daß man dritten Staaten den Beitritt in der Form einseitiger Erklärung beliebig gestattet[2], da ja bei diesen Vereinbarungen von vornherein der Wunsch besteht, daß die in denselben aufgestellten Rechtsregeln von allen Staaten anerkannt werden. Ist diese Anerkennung erfolgt, so haben die in solchen rechtssetzenden Verträgen aufgestellten Normen und Rechtsgrundsätze dieselbe verbindliche Kraft wie die durch das völkerrechtliche Herkommen entstandenen Rechtsgrundsätze, deren verbindliche Kraft ja auch nur auf der Rechtsüberzeugung und Anerkennung der zur völkerrechtlichen Gemeinschaft gehörigen Staaten sich stützt.

Daß solche rechtssetzenden Vereinbarungen im verflossenen Jahrhundert so häufig abgeschlossen wurden, hat darin seinen Grund, daß innerhalb der völkerrechtlichen Gemeinschaft mehr und mehr die Überzeugung Geltung sich verschaffte, daß viele staatliche Aufgaben, namentlich auf dem Gebiete des Verkehrswesens wie auch der Rechtspflege vom einzelnen Staate entweder gar nicht oder nur unvollkommen erfüllt werden können und daher ein Zusammenwirken mehrerer, unter Umständen vieler Staaten notwendig ist, um derartige gemeinsame Interessen zu befriedigen, und daß zu diesem Zwecke auch gewisse Grundsätze festzusetzen sind, die für die beteiligten Staaten verbindliche Normen zu enthalten haben[3]. Es gilt dies schon von dem auf dem Wiener Kongreß ausgesprochenen Verbote des Sklavenhandels und dem daselbst festgestellten Grundsatze der Freiheit der Schiffahrt auf den sog. internationalen Strömen und Flüssen. In noch höherem Maße aber machte sich selbstverständlich dieser Gesichtspunkt geltend bei den später zu erwähnenden Vereinbarungen über das Verkehrswesen. Die für den einzelnen Staat bestehende Unmöglichkeit bzw. Schwierigkeit, gewisse staatliche Aufgaben allein befriedigend zu erfüllen, hat zunächst zu zahlreichen Einzelverträgen, an denen jeweils nur zwei Staaten beteiligt waren, geführt. Zu diesen Verträgen gehören die zahlreichen Rechtshilfeverträge und Auslieferungsverträge.

Daneben sind aber auch verschiedene Kollektivverträge über internationales Privatrecht und internationalen Zivilprozeß unter Beteiligung einer größeren Anzahl von Staaten abgeschlossen worden, die deutlich zeigen, daß es sich hier um Interessen handelt, deren Befriedigung nur durch das Zusammenwirken einer größeren Anzahl von Staaten möglich ist. In Betracht kommen hier namentlich das Abkommen vom 14. November 1896 bzw. 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß und die Haager Abkommen über internationales


  1. Vgl. Ullmann, a.a.O. S. 31. – Holtzendorff, Handbuch des Völkerrechts, Bd. I, S. 37ff.
  2. Vgl. über diese sog. offenen Vereinbarungen – conventions ouvertesmeine Abhandlung: „Die Haager Friedenskonferenz und das Völkerrecht“. Arch. f. öffentl. Recht, Bd. XV, S. 183ff.
  3. Vgl. Ullmann, a. a. O. S. 370ff.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 324. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/340&oldid=- (Version vom 31.7.2018)