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vom 30. Oktober 1894 zur Bekämpfung der Cholera, die internationale Konvention vom 19. März 1897 zur Abwehr der Pest und die internationale Übereinkunft vom 3. Dezember 1903 betr. Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, ferner die Übereinkunft zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel vom 19. März 1892 und verschiedene Konventionen zum Zwecke der Bekämpfung der Reblaus.

Die Kongoakte v. 26./2. 85 u. die Brüsseler Generalakte v. 2. 7. 90.

Einen wesentlich anderen Charakter als diese Kollektivverträge und Unionen tragen die Kongoakte vom 26. Februar 1885 und die auf der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz festgestellte Generalakte vom 2. Juli 1890 an sich.

Bei der ersten Gruppe von Vereinbarungen handelte es sich darum, durch Zusammenwirken einer größeren Anzahl von Staaten Aufgaben zu erfüllen, die zwar jeden an der Vereinbarung beteiligten Staat unmittelbar berühren, die aber die einzelnen Staaten als einzelne entweder gar nicht oder doch nicht in vollem Umfange erfüllen können. Bei der Brüsseler Generalakte dagegen handelt es sich um die Bekämpfung des Sklavenhandels und bis zu einem gewissen Grade auch der Sklaverei, also um die Erfüllung eines Gebotes der Menschlichkeit, und daher um eine Angelegenheit, die die völkerrechtliche Gemeinschaft als solche und erst in zweiter Linie die einzelnen Signatärmächte der Akte angeht. Ebenso hat die Kongoakte die Rechtsverhältnisse eines großen Teils von Afrika vor allem im Interesse der ganzen völkerrechtlichen Gemeinschaft geregelt, wenn auch durch die Akte die Interessen der an den betreffenden Gebieten beteiligten Macht unmittelbar berührt werden.

Die auf der Kongokonferenz festgestellte Akte vom 26. Februar 1885[1] unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Spanien, Italien, Portugal, Holland, Rußland, Schweden und Norwegen, der Türkei, den Vereinigten Staaten von Nordamerika und dem Kongostaate enthält nämlich geradezu die Grundlagen einer Ordnung des öffentlichen Rechtszustandes von Zentralafrika, regelt also Angelegenheiten, die über das Interesse einzelner Staaten hinausgehen. Dies gilt auch vom 6. Kapitel (Art. 34 u. 35), welches Vorschriften enthält über die wesentlichen Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit neue Besitzergreifungen völkerrechtlich herrenloser Länder an den Küsten des afrikanischen Festlandes als effektive zu betrachten sind.

Zur näheren Ausführung des Art. 9 der Kongoakte, betreffend die Beseitigung des Sklavenhandels, die nur die prinzipielle Verwerfung des Negerhandels wiederholt ausspricht, wurde die Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 erlassen, die von 17 Mächten, darunter Persien, die Türkei und Sansibar, unterzeichnet ist[2].

Die 100 Artikel umfassende Generalakte führt die einzelnen zur Bekämpfung des Negerhandels dienlichen Mittel (Hebung des Verkehrs und Vermehrung der Verkehrsmittel,


  1. Fleischmann, Völkerrechtsquellen, S. 195ff. – Aktenstücke, betr. die Kongofrage von L. Friedrichsen, dem Bundesrat und Reichstag vorgelegt im April 1885. – Jooris, L’acte général de Berlin 1885. – Descamps, L’Afrique nouvelle (1903), S. 1ff.
  2. Fleischmann, a. a. O. S. 226ff.
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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 326. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/342&oldid=- (Version vom 31.7.2018)