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durch eine ziemlich nichtssagende Resolution erledigt. Im übrigen wurden die Entwürfe von 14, vom 18. Oktober 1907 datierten Abkommen auf der Konferenz fertiggestellt[1]. Von diesen 14 Abkommen bezieht sich das über den Beginn der Feindseligkeiten auf den Krieg überhaupt, also sowohl auf den Seekrieg wie den Landkrieg, indem es vorschreibt, daß die Feindseligkeiten nicht begonnen werden dürfen, ohne daß vorher eine unzweideutige Benachrichtigung des Gegners wie der neutralen Mächte erfolgt ist.

Auf den Seekrieg und Landkrieg bezieht sich ferner die Erklärung, betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen. Es handelt sich dabei um eine Erneuerung des bereits auf der ersten Friedenskonferenz für fünf Jahre vereinbarten Verbots gleichen Inhalts, während die jetzt festgestellte Erklärung für einen bis zum Schlusse der dritten Friedenskonferenz währenden Zeitraum in Kraft treten soll.

Den Landkrieg allein betrifft das Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, das sich lediglich als eine Überarbeitung und Verbesserung der bereits auf der ersten Friedenskonferenz festgestellten Vereinbarung gleichen Inhalts darstellt. In unmittelbarem Zusammenhange mit diesem Abkommen steht das Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Landkriege, das diesen Gegenstand in 19 Artikeln genauer regelt.

Auf den Seekrieg allein beziehen sich folgende Abkommen:

1. Die Behandlung feindlicher Kauffahrteischiffe beim Ausbruche von Feindseligkeiten. Dieses Abkommen verfolgt den Zweck, die feindlichen Kauffahrteischiffe, die sich bei Beginn der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen oder auf der Fahrt befinden, tunlichst gegen Beschlagnahme zu sichern;

2. über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe, welches die Bedingungen festsetzt, unter denen ein Kauffahrteischiff zur Zeit des Krieges in ein Kriegsschiff umgewandelt werden darf;

3. über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen, das die Legung solcher Minen nur unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen zuläßt;

4. über das Verbot der Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten und die bei Beschießung verteidigter Plätze zu beobachtende Rücksichtnahme auf die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und die Sammelplätze für Kranke und Verwundete;

5. über die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg, eine Umarbeitung des Abkommens gleichen Betreffs vom Jahre 1899, welche durch die am 6. Juli 1906 erfolgte Revision der Genfer Konvention vom Jahre 1864 notwendig geworden war[2];


  1. Deutsches Weißbuch über die Ergebnisse der im Jahre 1907 im Haag abgehaltenen Zweiten Internationalen Friedenskonferenz.
  2. Vgl. Ullmann, a. a. O. S. 482ff.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 330. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/346&oldid=- (Version vom 31.7.2018)