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bestehenden Organisation der völkerrechtlichen Gemeinschaft gegeben, die ganz mit Unrecht als eine „anarchische“ bezeichnet wird.

Es ist in der Tat eine durchaus tendenziöse Behauptung, wenn der gegenwärtige Zustand der völkerrechtlichen Gemeinschaft fortwährend ein „anarchischer“ genannt wird. Die völkerrechtliche Gemeinschaft ist schon deshalb nicht anarchisch, weil sie durch die Völkerrechtsordnung, der alle ihre Mitglieder untergeben sind, zusammengehalten wird. Sie besitzt ferner zwar keine ständigen Organe, aber sie ist in der Lage, sich in Kongressen und Konferenzen jederzeit Organe zu schaffen, durch die sie gemeinsame Angelegenheiten regeln kann. Sie hat auch durch eine große Anzahl von Vereinbarungen die wichtigsten gemeinsamen Angelegenheiten geregelt und selbst eine Anzahl internationaler Behörden geschaffen.

Die völkerrechtliche Gemeinschaft besitzt daher bereits eine solche Organisation, wie sie einer Gemeinschaft entspricht, die sich aus souveränen Gemeinwesen zusammensetzt, während die Bestrebungen, eine Weltföderation in größerem oder geringerem Umfange zu schaffen, im Widerspruch mit den gegenwärtigen Grundlagen der völkerrechtlichen Gemeinschaft steht.

Das deutsche Volk hat sich seit dem Bestehen des Deutschen Reichs trotz seiner gewaltigen Kriegsrüstung durchaus friedfertig gezeigt, so daß kein Anlaß besteht, ihm dadurch die Hände zu binden, daß man es zwingt, einen auf der Anerkennung des Grundsatzes der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit beruhenden Weltschiedsvertrag abzuschließen. Wenn es bisher diesem Verlangen gegenüber sich ablehnend verhalten hat, so geschah dies nicht deshalb, weil es sich gegen jeden Fortschritt in der Entwicklung sträubt – daß dies nicht der Fall ist, hat es oft genug bewiesen –, sondern lediglich aus dem Grunde, weil es nicht Bestrebungen unterstützen will, die schließlich zu einer Untergrabung der Grundlagen des gegenwärtig geltenden Völkerrechts führen müssen, ohne daß mit Sicherheit erwartet werden kann, daß an die Stelle des bestehenden Rechtszustandes etwas Besseres tritt.

Daß diese Haltung des Deutschen Reiches nicht bloß in seinem eigenen Interesse liegt, sondern auch im Interesse der völkerrechtlichen Gemeinschaft, ergibt schon die Erwägung, daß dadurch auch andere Staaten in der Überzeugung bestärkt werden können, daß die Verfolgung utopistischer Ziele das Gegenteil von dem erreichen wird, was beabsichtigt ist, und die Gefahr nahelegt, daß tiefgehende Spaltungen in der völkerrechtlichen Gemeinschaft entstehen.

Es hat sich bei der nationalen Gesetzgebung stets gerächt, wenn dieselbe auf die gegebenen Verhältnisse, namentlich die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Gegensätze, nicht die gebührende Rücksicht nahm, ebenso müßte der Versuch einer Entwicklung des Völkerrechts nur Nachteile und Verwirrung bewirken, wenn sie die gegenwärtigen Grundlagen der völkerrechtlichen Gemeinschaft verlassen und die vorhandenen internationalen Gegensätze außer acht lassen würde.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 345. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/361&oldid=- (Version vom 4.8.2020)