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Margarine, Schweineschmalz, Kunstspeisefett, sowie auch von Käse und Margarinekäse, dabei gleichfalls vorwiegend von wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgehend. Durch dieses Gesetz sollten die früher häufiger vorgekommenen und auch durch das Margarinegesetz vom Jahre 1887 nicht genügend beseitigten Verfälschungen der Butter durch Margarine nach Möglichkeit verhindert, gleichzeitig aber auch der Margarineindustrie die Möglichkeit gegeben werden, sich innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Grenzen frei weiter entwickeln zu können. Deswegen wurde ein Zusatz von Sesamöl zur Margarine vorgeschrieben und wurde ferner außer einer Überwachung der Margarinefabriken auch bestimmt, daß die Umhüllungen, in welchen Margarine im Verkehr abgegeben werde, deutlich zu kennzeichnen seien. Obwohl namentlich im Anfang mancherlei Schwierigkeiten zu überwinden waren, hat dieses Gesetz im allgemeinen doch seinen Zweck erfüllt und klare Verhältnisse in bezug auf den Wettbewerb zwischen Butter und Margarine geschaffen.

Nahrungsmittelkontrolle.

Je weiter die Nahrungsmittelgesetzgebung sich im einzelnen entwickelte, um so mehr vernotwendigte sich auch eine zweckentsprechende Einrichtung der Nahrungsmittelkontrolle. Zwar war man sich auch schon beim Erlaß des Nahrungsmittelgesetzes im Jahre 1879 darüber im klaren gewesen, daß das Gesetz nur dann seine Aufgabe ganz würde erfüllen können, wenn man auch für eine geeignete Überwachung des Nahrungsmittelverkehrs durch Sachverständige Sorge trüge. Auch früher schon waren allerdings gelegentlich Untersuchungen von Nahrungsmitteln ausgeführt. Aber von einer geregelten Nahrungsmittelkontrolle war überhaupt noch keine Rede. In Bayern ging man nach dem Erlaß des Nahrungsmittelgesetzes zuerst an die Einrichtung einer solchen staatlichen Überwachung des Nahrungsmittelverkehrs, die sich als mustergültig bewährt hat und gleichzeitig ganz wesentlich zur Ausbildung des Standes der Nahrungsmittelchemiker beigetragen hat. Denn ein Hauptgrund dafür, daß sich die Einrichtung von Nahrungsmitteluntersuchungsanstalten in den übrigen deutschen Bundesstaaten noch längere Zeit hinzögerte, war das Fehlen der für die Ausübung einer solchen Überwachung erforderlichen Sachverständigen.

Deswegen beschloß der Bundesrat im Jahre 1894 Grundzüge einer Prüfungsvorschrift für Nahrungsmittelchemiker, auf Grund deren in den folgenden Jahren in den einzelnen Bundesstaaten Bestimmungen über den Ausbildungsgang und die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker getroffen wurden. Man ging dabei von der Voraussetzung aus, daß von den in der Nahrungsmittelüberwachung später tätigen Chemikern in erster Linie eine gründliche allgemeine chemische und naturwissenschaftliche Ausbildung, sodann aber eine eingehende fachliche Ausbildung in der Nahrungsmittelchemie und den ihr verwandten Fächern unter Berücksichtigung auch der Nahrungsmittelgesetzgebung zu fordern sein werde. Die so ausgebildeten Chemiker sollten nach abgelegter Prüfung bei der Besetzung der Stellen an den Untersuchungsanstalten für Nahrungs- und Genußmittel vorzugsweise berücksichtigt werden.

Durch diese Maßnahmen wurde ein völlig neuer Stand chemischer Sachverständiger

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 634. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_2.pdf/197&oldid=- (Version vom 20.8.2021)