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Es ist deshalb auch schon angeregt worden, wenigstens für die wichtigeren, für den Ausfuhrhandel in Frage kommenden Nahrungs- und Genußmittel internationale Abmachungen zu treffen. Soweit hierbei zollamtliche Gesichtspunkte in Frage kommen, bestehen schon jetzt z. B. für Olivenöl und Wein international vereinbarte Untersuchungsvorschriften. Im übrigen sind auch die Nahrungsmittelchemiker seit Jahren bemüht, auf internationalen Kongressen eine derartige internationale Verständigung über die Untersuchung und Beurteilung der Nahrungsmittel anzubahnen.

Übrigens muß noch darauf hingewiesen werden, daß für die deutsche Nahrungsmittelindustrie nicht nur die Nahrungsmittelgesetze von Wichtigkeit sind. Auch die Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900, das Viehseuchengesetz vom 26. Juli 1909, das Abdeckereigesetz vom 17. Juni 1911, das Hausarbeitergesetz vom 20. Dezember 1911, das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 und endlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fallen in den Zeitraum der letzten 25 Jahre und haben in ganz wesentlichem Maße ihren Einfluß auf die Entwickelung der Nahrungsmittelindustrie ausgeübt.

Wenn diese Industrie sich zu der jetzigen Bedeutung entwickeln konnte, so war dies nur möglich durch die gemeinsame Mitarbeit aller derer, die vom theoretischen wie vom praktischen Standpunkt aus Anteil nehmen an der wichtigen Frage der richtigen Versorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen Nahrungs- und Genußmitteln. Aber von größter Bedeutung war doch der Umstand, daß es der Industrie vergönnt war, eine zwar mit wirtschaftlichen Kämpfen angefüllte, dennoch nach außen keine kriegerischen Verwickelungen bringende Zeit zu durchleben und so innerlich auch für etwa kommende, schwerere Zeiten zu erstarken.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 646. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_2.pdf/209&oldid=- (Version vom 20.8.2021)