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die letzteren vielfach aus Bestandteilen schiffbarer Ströme bestehen; die Schiffahrtsabgaben sind in jedem Falle Produktionskostenbeiträge für Schiffahrtsverbesserungen und als solche logisch begründet.

Finanzpolitische Gründe.

In finanzpolitischer Beziehung sprach für Schiffahrtsabgaben die Erwägung, daß es unbillig wäre, die Benutzer der Eisenbahnen mit der Kostendeckung für den Schienenweg zu belasten, die Benutzer der Wasserstraßen aber von Beiträgen für den Schiffahrtsweg zu befreien. Diese Unbilligkeit ist um so größer, als bekanntlich die Eisenbahnfrachten − in Preußen wenigstens – nicht nur die Selbstkostendeckung, sondern darüber hinaus große Reineinnahmen für allgemeine Staatszwecke aufbringen. Es kann dem auch nicht etwa entgegengehalten werden, daß beide Gruppen von Benutzern staatlicher Verkehrsanstalten sich im wesentlichen deckten. Eine solche Kongruenz ist auch nicht entfernt vorhanden; das Wasserstraßennetz – wenn von einem solchen überhaupt gesprochen werden kann – ist außerordentlich viel weitmaschiger und viel ungleichmäßiger über das Staatsgebiet verteilt als das Schienennetz. Dieser Zustand wird auch in Zukunft sich schwerlich ändern, weil die Bodenbeschaffenheit des Landes dem entgegensteht. Schließlich darf aber auch das rein finanzielle Moment der Geldbeschaffung für die großen Aufgaben, welche hinsichtlich der Entwickelung des deutschen Wasserstraßensystems noch zu lösen und im zweiten Abschnitt dieser Arbeit in den Hauptzügen dargestellt sind, vom Standpunkte praktischer Politik nicht übersehen werden. Je mehr die Steuerkraft des deutschen Volkes für die großen Macht- und Daseinszwecke des nationalen Staatswesens, für Kulturaufgaben und sonstige allgemeine Ziele in Anspruch genommen werden muß, um so weniger wird man darauf verzichten können, die unmittelbaren und mittelbaren Benutzer der Wasserstraßen zu Beiträgen für diese Verkehrsanstalten heranzuziehen – sofern nur diese Beiträge einen angemessenen Bruchteil des erlangten Vorteils nicht übersteigen. Kein Geringerer als der Träger der preußischen Krone hat schon im Jahre 1891 bei einem verhältnismäßig unbedeutenden Anlasse darauf hingewiesen, daß die große Entwickelung, deren die vaterländischen Wasserstraßen bedürften, ohne Erhebung von Schiffahrtsabgaben nicht ermöglicht werden könne.

Wasserstraßengesetz in Preußen.

Diese Gedankengänge haben zunächst in Preußen dazu geführt, daß in dem Wasserstraßengesetze vom 1. April 1905 die Einführung von Schiffahrtsabgaben auf allen im Interesse der Schiffahrt verbesserten natürlichen Wasserstraßen angeordnet wurde. Die entstandene Streitfrage, ob diese Gesetzesbestimmung mit Artikel 54 der Reichsverfassung vereinbar sei, ist durch das Reichsgesetz vom 24. Dez. 1911 betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben gegenstandslos geworden. Danach dürfen die Selbstkosten aller Schiffahrtsverbesserungen ohne jeden Unterschied zwischen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen und Häfen sowie ohne Unterschied zwischen See- und Binnenschiffahrt durch Abgaben gedeckt werden; auf den bisher abgabenfreien Wasserstraßen jedoch nur insoweit, als es sich um solche

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 952. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_2.pdf/515&oldid=- (Version vom 20.8.2021)