Seite:Die Behandlung der Kolonisten in der Provinz St. Paulo in Brasilien und deren Erhebung gegen ihre Bedrucker.pdf/188

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stellte aus freiem Antriebe die später zu bezeichnenden sehr erheblichen Verbesserungsanträge und hat es auch den beiden Herren überlassen, was er für Garantieen für die Innehaltung dieser Verbesserungen und des ganzen Kontraktes leisten solle. – Solches und noch Anderes that er, um die erste zu seinem Vorhaben erforderliche Ansicht zuwege zu bringen. Um die zweite Ansicht hervorzurufen, waren die Umstände selbst geeignet. Die Herren Abgeordneten wußten nämlich noch Nichts von dem, was die kaiserliche Regierung an den früher unter ähnlichen Verhältnissen gestandenen Kolonisten von Ubatuba gethan hat, noch Nichts von der dadurch bewiesenen Geneigtheit, in solchen Kolonisationsverhältnisse helfend einzuschreiten; sie hatten noch keine Hoffnung auf derartige Hilfe. Dagegen war die Unzufriedenheit der Kolonisten, seit sie hörten, daß von der Regierung wenig zu erwarten sei, nicht kleiner, sondern größer geworden; der Ausdruck: „Wenn Andere uns nicht helfen wollen, so wollen wir uns selbst helfen,“ wurde mehrmals gehört; kurz, eine Revolution war zu befürchten und wäre – ich kann dies sagen, ohne eitel und ruhmredig zu sein – ganz sicher losgebrochen, wenn mir etwas Schlimmes passirt wäre. Daß aber diese Gefahr vorhanden gewesen sei, konnten die Herren Abgeordneten den auf der Fazenda über mich geflossenen Ausdrücken (man nannte mich dort gewöhnlich nur den Erz-Jesuiten) wohl genug entnehmen. Kurz, wollten die Herren es nicht zum Schlimmen kommen lassen, so mußte ihnen die Nothwendigkeit eines ordnenden und helfenden Einschreitens von ihrer Seite in die Augen springen, trotz dem, daß als erste Bedingung die Satisfaktion verlangt wurde. Um die zu Ausstellung der Satisfaktion nothwendige dritte Ansicht, die Kolonisten seien in ihrer Klageschrift zu weit gegangen und haben dem Hause Vergueiro Unrecht gethan, hervorzurufen, dienten theils die nämlichen Umstände, welche die erste Ansicht erweckten, theils aber auch der Umstand, daß man den Herren eine Abschrift unserer Klageschrift, in welcher die Einleitung und der sehr wesentliche Schluß fehlten, vorgelegt und sie dadurch