Seite:Die Behandlung der Kolonisten in der Provinz St. Paulo in Brasilien und deren Erhebung gegen ihre Bedrucker.pdf/225

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  1. Gemeinschaftlich und im Verhältniß zu der abgelieferten Quantität Kaffee an der Zubereitung Theil zu nehmen, bis er zu Markt gebracht werden kann.
  2. Für jede den Kolonisten gehörende Arrobe Kaffee, nach dem Verhältniß von drei gestrichenen Alqueiren in der Hülle, Vierhundert Reis und zwar so lange zu bezahlen, bis die im vorstehenden Artikel erwähnte Arbeit, gemeinschaftliche Arbeit, einen geregelten Gang genommen hat.
  3. Ausfallende Bäume in der ihnen anvertrauten Abtheilung der Pflanzung auf ihre Kosten zu ersetzen.
  4. Der Gesellschaft Vergueiro den Belauf der Passagegelder, des Unterhaltes und der Aushülfe zur Arbeit mit dem gesetzlichen Interesse von sechs Prozent vom Tage der Auslage an zu verzinsen, solidarisch dafür behaftet zu bleiben und zur Tilgung dieser Schuld mindestens die Hälfte des jährlichen Gewinnes zu verwenden.
  5. Die Kolonisten haben sich den auf der Kolonie bestehenden Anordnungen zu fügen.“

„Art. 6. Nach geschehenem Verkaufe durch die Gesellschaft Vergueiro gehört ihr die eine Hälfte des reinen Ertrages und die andere Hälfte den Kolonisten.“

„Art 7. An den von den besagten Kolonisten erzielten und von ihnen verzehrten Nahrungsmitteln hat die Gesellschaft Vergueiro keinen Antheil, verlangt aber die Hälfte von denjenigen, welche verkauft werden.“

„Art. 8. So lange der Kolonist getreu seine Verpflichtungen erfüllt, kann auch die Gesellschaft Vergueiro die Erfüllung der ihrigen nicht unterlassen, doch steht es dem Erstern frei, aus der Kolonie zu scheiden, sobald er seine Schuld getilgt und ein Jahr zuvor schriftliche Anzeige an die Gesellschaft Vergueiro gemacht hat, unter Verwirkung einer Strafe von 50 Milreis auf den Kopf, wenn der Austritt vor Bezahlung der Schuld und ohne vorherige Anzeige dieser Absicht geschieht.“


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