Seite:Die Behandlung der Kolonisten in der Provinz St. Paulo in Brasilien und deren Erhebung gegen ihre Bedrucker.pdf/50

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Kommissionsgeld, das bei einer Person von über 8 oder 10 Jahren[1] 10 Milreis und bei einer Person unter diesem Alter bis hinunter auf 1 Jahr 5 Milreis (28 und 14 Fr.) ausmacht. Von einem solchen Kommissionsgelde ist uns in der Heimath gar nichts gesagt worden; in vielen, vielleicht in den meisten Ueberfahrtsverträgen ist dagegen ausdrücklich bemerkt, daß die Kolonisten bei der Ankunft in Amerika frei sein sollen von Entrichtung des Spital- oder Armen- sog. Kopfgeldes. Auf meine an den Direktor Jonas in Ybicaba gerichtete Frage, wofür dieses Kommissionsgeld sei, antwortete er mir, dieses Geld sei dem Hause Vergueiro zugesprochen und erkannt worden, seine europäischen Agenturen damit bezahlen zu können. Von verschiedenen Seiten wurde mir aber ganz unumwunden gesagt, daß das Haus Vergueiro zu diesem Gelde gar kein Recht besitze und der Umstand, daß der Chef des Hauses Vergueiro im März 1857 dem die Kolonieen untersuchenden Herrn Dr. Heußer gegenüber sich bereit erklärte, denjenigen Kolonisten, die laut ihrem Reisekontrakt von Entrichtung des Kopfgeldes frei seien, dieses Kommissionsgeld sammt seinen unterdessen getragenen Zinsen gutzuschreiben, bestätigt die Aussage der fraglichen Männer wohl zur Genüge. Ohne irgend ein Recht kann also einem armen Ankömmling eine größere oder kleinere Summe, mir nichts, dir nichts, schnell angehängt werden, und eine Provinzialregierung ist im Stande, eine solche Forderung gutzuheißen. Dieses Letztere haben nach dem Berichte des Herrn Dr. Heußer die Straßenarbeiter in St. Paulo erfahren.

Das bisher Genannte, nämlich die zu hohe Reduktion der heimathlichen Schuld und das Kommissionsgeld, kann den Kolonisten ohne ihr Wissen zu Theil werden, während sie noch auf dem Schiffe sind, und während man ihnen das Fleisch eines frisch geschlachteten Rindviehes und andere frische Speisen an Bord desselben bringt, eine Wohlthat, mit welcher


  1. Es wird hier wie auf dem Schiffe die Grenze zwischen erwachsenen und unerwachsenen Personen bei 8 oder 10 Jahren gemacht.