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I. Teil. Der Edelsitz derer von Isenburg

selbst herauf, um wieder Ruhe und Ordnung herzustellen. Denn die Landvogtei war in ihren Machtmitteln zu schwach. – In letzter Stunde kam dem Bearbeiter in Sta 14. 6. noch ein gewichtiges Schriftstück zu handen, das umso interessanter ist, als es die Ansicht Nächstbeteiligter über diese Zustände und ihre Entwicklung kundgibt. Es sind die Gegenargumente des Konsulenten der Stadt Memmingen, Joh. Klemens von Zoller von 1731, gegen die Auffassung der Landvogtei selbst. Die Landvogtei argumentierte darnach, daß

1. das Herzogtum Schwaben von Kaiser Heinrich VII. dem Herzog Leopold von Oesterreich zu Lehen gegeben worden und von den nachfolgenden Kaisern, auch den jeweils regierenden Herzogen von Oesterreich als Reichslehen verliehen worden sei, daß also mithin das Erzherzogliche Haus in Schwaben allerorten, also auch in Memmingen, dessen Dörfern und in der Herrschaft Eisenburg das Jus territoriale (Landeshoheit) habe,

2. die Stadt Memmingen usw. in der Landvogtei liege, daher das gleiche der Fall sei,

3. die Landvogtei (künftig L.-V.) an denjenigen Orten, wo die Stadt Wehrzölle erhebe, Schranken und Pfähle gesetzt, als auch zu Amendingen, allwo außerhalb Etters eine neue Zollstatt aufgerichtet werden will, bis auf diesen Tag die Malefiz-Obrigkeit und was derselben dependiere, exerziere. Sie (die L.-V.) habe allerdings der Stadt innerhalb ihrer und ihrer Dorfschaften Etter die hohe Obrigkeit zugestanden, aus Gnaden, woraus eine starke Vermutung für das Jus territoriale bestehe. Dem widerspricht Herr von Zoller folgendermaßen:

zu 1.) Alle bewährten Scriptores und Juris publici seien der einhelligen Meinung, daß gleichwie Kaiser Rudolf, als er 1282 auf dem Reichstag zu Augsburg seinen Sohn Rudolf mit dem Herzogtum Schwaben belehnte, ihm nicht mehr konferiert habe, als was von des Konrad IV. bezw. Konradin hinterlassenen Patrimonialgütern und Domänen nach dem 20 jährigen Interregnum davon übrig geblieben sei, was in einigen Städten und Dörfern des Elsaß und wenigen Orten in Schwaben bestanden habe; also habe auch Heinrich VII. nicht mehr verleihen können. Und darum habe auch vor Kaiser Karl V. sich kein Erzherzog von Oesterreich Herzog von Schwaben (Ducem Sueviae) genannt, sondern letzterer sei der erste gewesen, der sich Principem in Sueviae (Herr in Schwaben) bezeichnet. Ihm seien die nachfolgenden Kaiser und Erzherzoge gefolgt.

zu 2.) Das Wort L.-V. kann in 3erlei Verstand genommen werden: a) für dasjenige Herzogtum Schwaben, mit welchem die Erzherzoge belehnt worden, b) für eine Landschaft, welche

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_038.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)