Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 122.jpg

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für den neuen Herrn in diesem Gebiete zu erwerben. So meldet H. R. II. 60, daß im Jahre 1479 die Beisitzenden[1] des Landgerichts Maur-(Mar-)stetten in Weißenhorn gar arge Feinde des Klerus waren; Ludwig von Hasperg, Georg von Binswang, Ulrich von Hasperg, Wilhelm Fetzer und Johann von Aich. Letzterer, auch Hänslin von der Aich genannt, drang im letztgenannten Jahre gewaltsam im Pfarrhof zu Amendingen ein und mißhandelte den Pfarrer daselbst, P. Johann Funckelin, Kanonikus des Klosters Roth, tötlich (virilia abscidit), so daß der alte Herr am 8. Dezember d. J. unter größten Schmerzen seinen Geist aufgeben mußte, während der Mörder erst nach einigen Jahren im Kloster Kirchheim bei Nördlingen erstochen wurde. Derselbe Ludwig von Habsberg, Weißenhorner Pfleger des Landgerichts, mußte auch 1486 auf Befehl Georg des Reichen von Landshut in gewaltsamer Weise die Oberhoheit über Ottobeuren, wo die Bischöfe von Augsburg die volle Landeshoheit behaupteten, ergreifen (G. A. II. 69).

Als Eberhard wieder im Besitze seines Schloßes Eisenburg war, hat er sich anscheinend wenig um das Jagdverbot gekümmert. Er wurde hiebei von den übrigen Pirsgenossen unterstützt, die gegen den Bayernherzog, nunmehr Georg, die Hilfe des Kaisers anriefen. Der kaiserliche Majestätsbrief, betr. „die Stritt der Statt und deren Bundesgenossen mit Herzog Jörg von Bayern, datum Dinkelsbil Ao 1489, 16. Juny“ (G) untersagt u. a. dem Herzog das Recht des Verbots der freien Birsch, da „von altersher nie kein Forst sondern allweg freys Pürsch“ darauf gewesen sei. Herzog Georg habe dies abzustellen und nicht zu gebrauchen, bis ein Schiedsgericht, bestehend aus dem Bischof von Eichstädt und dem Grafen Eberhard dem Älteren von Württemberg die Sache untersucht habe, ob dem Herzog ein Rechtstitel zur Seite stehe.

Es sei hier zugleich auch vorgebracht, daß die Errichtung des Landgerichts zu Weißenhorn und die Anmaßung des Geleitsrechts zwischen Ulm – Memmingen, zu dessen Ausübung Herzog Jörg 1484 nach Amendingen und Gerlenhofen je einen Geleitsmann gesetzt hatte (Ki.), die anfangs zwar nicht beachtet, nach 2 Jahren aber allgemein gebraucht wurden, demselben Schiedsgericht zur Spruchfassung überwiesen wurden. Der Spruch selbst ist nun dem Bearbeiter nicht bekannt geworden, wohl aber ist dessen Wirkung allgemein ersichtlich. Die Birschgenossen erhielten 1502 (G.A. II. 125) „die kaiserliche Freiheit“ sich jährlich zu „Birschtagen“ zu versammeln und Beschlüsse zu fassen, die innerhalb des Gebietes öffentliche Rechtskraft besaßen. Auch vom Geleitrecht und dem Landgericht Marstetten


  1. Vorbeisitzenden lies Beisitzenden – siehe Korrektur Seite 249
Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 90. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_122.jpg&oldid=- (Version vom 24.6.2023)