Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 132.jpg

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Die Angelegenheit brachte der Berwanger in Fluß. Derselbe erlaubte sich 1496 (Sti. 43.4) seine Untertanen für alle Frevel zu strafen, seien sie Christen oder Juden, und zwar bis zu 30 Pfd. Heller, was ihm im gleichen Jahre die Landvogtei verbietet, da er keine hohe Gerichtsbarkeit habe. Über diese Frage entspinnt sich nun ein fast ununterbrochener Schriftwechsel bis zum Jahre 1570, den wir also nur auszugsweise und nur in seinen Knotenpunkten in diesem Rahmen wiedergeben können. Die „Inhabere“ von Eisenburg betonen darin immerfort, daß die hohe Jura je und allezeit in der Herrschaft ausgeübt worden sei, besonders seit 1504 (s. v. zum Gr. B.), daß Eisenburg dazu im Booser Freihart liege, worin ein Landvogt überhaupt nie etwas zu sagen gehabt habe. In einer Beschwernis an den Kaiser von 1544, dessen Ursachen im Verlaufe noch vorgetragen werden, bringt zwar Christoph einige Beispiele, die allerdings recht zweifelhafter Natur sind: So sei vor 40 und mehr Jahren (also um 1500) ein Konrad Kleber, der des Schnegenmayrle zu Schwaighausen Haus und Stadel verbrannt habe, nach Memmingen gebracht und dort auf sein Bekenntnis hin mit dem Feuer gerichtet worden. Auch sei im Jahre 12 (= 1512) ein Christoph Feiglin, der denen von Memmingen auf dem Steuerhaus oder Kammergut gestohlen, in das Schloß Eisenburg gebracht, von den Inhabern verurteilt und dann in das nächste Halsgericht nach Memmingen zum Vollzuge des Urteils geführt worden. Doch hatte das einen Haken und geschah nicht ganz freiwillig. Denn in mehrberührter Registratura lag ein Brief verzeichnet, Nr. 7, vidinirte (beglaubigte) Abschrift „wailand Kayser Maximilian als Erst außgegangene Poenal mandats wider die Inhaber Eisenburg, dar Inne Inen bei zeen Marck lötigs golds befolchen, den Ch. Feiglin gewessener Meminger Steür Einnemer Einem Erbaren Rhat daselbsten zur gebürend straff zu antworten oder wo er pünktlich nicht geantwort mögen Ine die von Memmingen der Freyung vngehindert drauß mit gewalt selber nemmen, gefancklich In die Statt füren vnd nach art der Rechten straffen“. Also diese Beispiele wirken nicht besonders überzeugend vom Bestand der Eisenburger hohen Jura. – Am 9.12.1521 (Sti. 43.8) läßt der Berwanger sämtliche Hintersassen und Gerichtsangehörige der Herrschaft schwören und bestätigen, daß sie zwar vieler Todschläg gedenken, so in dieser Herrschaft geschehen, aber nie gesehen und gehört hätten, daß ein Landvogt etwas Gerechtigkeit in ihren Zwingen und Bännen gebraucht oder sich unterfangen hätte, daselbst einige Frevel zu strafen und zu büßen. (Wiederholt 1527.) Aber der Berwanger wird überall abgeschlagen. Inzwischen stirbt

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_132.jpg&oldid=- (Version vom 6.4.2023)