Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 136.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Hiegegen protestiert wieder der nunmehrige Landvogt Baron Ilsung. Er sei verpflichtet, die Rechte seiner Durchlaucht des Erzherzogs ungeschmälert zu erhalten; ihm (dem Reichlin) stehe gar kein Recht malefizischer Obrigkeit und kein Titel derselben zur Seite. Eisenburg sei nie als eine Herrschaft gehalten worden. (1568 Sti. 43.7) Nach langem hin und her tritt endlich eine Kommission zusammen, bestehend aus Georg von Freundsberg, Freiherr zu Mindelheim, Herr zu St. Petersberg und Störtzing und Hans Christoph Fehlin von Frickenhausen zu Illertissen als Kommissarien des Erzherzogs Ferdinand von Österreich zur Beilegung der „Irrung“ zwischen der Landvogtei Schwaben und Sebastian Reichlin von Meldegg zu Eisenburg wegen der hohen Ober-Herrlichkeit in dem Schloß Eisenburg und den dazugehörigen Flecken. Genannte Kommission verträgt die beiden Parteien dahin: Die hohe Ober-Herrlichkeit zu Amendingen und Schwaighausen soll der Landvogtei allein zustehen, dagegen sollen die Inhaber des Schlosses Eisenburg die hohe wie auch die niedere Obrigkeit im Schlosse Eisenburg und den darzu gehörigen Weilern zu Trunkelsberg und Auf dem Wald (Unterhart), zu Amendingen und Schwaighausen nur die niedere (Strafe bis zu 20 Pfd. fl) haben. Das war am – 4. April 1570 (Sti. 43.8). Und so viel denn auch der Vertrag vom 12. September 1570 d. d. Innsbruck aus, d. h. es war einfach eine Kundgebung jenes Erzherzogs an Sebastian Reichlin, in welcher Erzherzog Ferdinand sich die hohe Obrigkeit in Amendingen und Schwaighausen vorbehielt, den Inhabern von Eisenburg solche nur im Schloß, dessen Vorhof, dem Weiler, dann den zwei Höfen zu Trunkelsberg und den drei Sölden auf dem Wald zugab, ebenso die niederen Gerichte daselbst, die nie strittig gewesen seien; auch soll Eisenburg als freiadeliger Sitz anerkannt werden; schließlich soll den Inhabern Eisenburgs auch die niedern Gerichte zu Amendingen und Schwaighausen zugestanden werden, aber nur für jene Fälle, die nicht höher als mit 20 Pfd. Pfennig Strafe bewertet werden. Weil sich aber aus diesem „Particul“ Mißverständnisse ergeben können, ist verabredet, daß in solchen Fällen jeder Teil zwei unparteiische Personen setze, und können sie sich nicht vereinigen, sollen sie einen Obmann zuziehen. – Da in diesem Vertrag der Reichlinsche Ort Fellheim nicht einbezogen war, so gab es hiewegen erneute Anstöße, die in ähnlicher Weise beigelegt wurden.

Daß dieser Ausgang der Angelegenheit – „der so lange kreisende Berg gebar ein Mäuslein“ – das Herrengeschlecht auf Eisenburg nicht befriedigte, braucht wohl kaum in Erwähnung gebracht zu werden, besonders da in der erzherzoglichen

Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_136.jpg&oldid=- (Version vom 27.4.2023)