Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 137.jpg

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Kundgebung auch vermerkt war, daß Sebastian in niedergerichtlichen Fällen ebenfalls nicht höher als bis 20 Pfd. Pfennige zu strafen befugt sei. Das hin und her begann wieder von neuem. Auch die Landvogtei fühlte sich unbefriedigt. So liegt vom Landvogteiverwalter Paul von Apperzhofen in Sti. 43.8 ein Bericht über den Zustand der Herrschaft Eisenburg vor, der in mehr als einer Hinsicht gewürdigt zu werden verdient. Darin heißt es u. a.: Eisenburg sei nie eine Herrschaft gewesen; es seien weder Herrlichkeiten noch Titel da. Die Inhaber waren immer Memminger Bürger, das sei unwiedersprochen geblieben bis der Berwanger kam. Er und Nachfolger hätten gemeint, aus einem Brief von einem, den sie Herr Heinrich von Eisenburg nennen, hohe Obrigkeit erzwingen zu können. In diesem Brief stehe aber nichts davon, und was darin, sei alles dem niederen Gerichtszwang anhängig. Und wenn der Brief jetzt so gedeutet würde, so sei das unkräftig, wasmassen zwei Parteien der dritten an gebührender Gerechtigkeit ohne derselben Vorwissen nichts zu vergeben haben. Auch die zwei Untertanen-Eidesleistungen zu Amendingen vom 9.12.1521 und 1.7.1527 seien[WS 1] parteiisch und darum ungiltig. Es sei männiglich bekannt, daß Landvogt in Eisenburg immerfort malefizisch gehandelt und solche Malefikanten gefänglich nach Altdorf geführt habe. Der Landvogteiverwalter macht sogar den Eisenburgern den Vorwurf, der kaiserliche Brief betr. Blutbann von 1544 sei erschlichen, weil sie vorgegeben hätten, das Hochgericht sei niemanden nachteilig. Und da im Brief stehe, die Belehnung sei andern Rechten unvorgreiflich, so habe Landvogt Hans Wilhelm von Laubenberg mit Recht dasselbe umhauen lassen. Landvogt habe auch hohe Obrigkeit nicht allein bis ans Booser Hart, sondern auch unterhalb Eisenburg zu Ungerhausen und darüber inner 10 Jahren, seit er Verwalter sei, unwidersprochen. Die Einfälle der Landvogtei seien immer, wie sichs gebührt, öffentlich geschehen (!). Daß schließlich im kommissionellen Bericht über Fellheim nichts geschrieben worden, habe seinen Grund darin, weil dieses Dorf nicht zu Eisenburg (d. i. dem Herrschaftsbezirk), sondern sonst dem Reichlin zugehörig sei. Hier habe Landvogtei unwidersprechlich Hochgerichtsbarkeit, darüber hinaus, auch herein und darneben, und obgleich das Dorf ganz oder zum Teil dem Stift Kempten eigentümlich und die Reichlin damit belehnt worden seien.

Noch 1572, am 18.7., tut Ferdinand dem Sebastian gnädigst kund und zu wissen, daß, wenn letzterer der hohen Obrigkeit halber wider Baron Ilsung um eine unparteiische Kommission zu rechtlichem Austrag der Sachen den Erzherzog ersuchen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: seinen
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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_137.jpg&oldid=- (Version vom 17.6.2023)