Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 155.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

gegeben, wie das Mädchen selber sagen müsse. Sie habe daraufhin zuhause spinnen und dann den Mist hinausfahren können. Er habe sie sogar lieb, weil sie so wohl lerne. Der Eplin Aussage wegen seinem Weib habe sich nicht „befunden“, denn sie sei damals gar nicht zu Hause gewesen – habe ihn nicht verhetzen können, auch die nächste nicht, daß er den Kopf zwischen die Füße nehme; das sei sein Brauch nicht. Eplinin erbietet sich nun den Schulmeister um Verzeihung zu bitten, bittet aber andrerseits auch ihm zu untersagen, daß er ihr Mädlin nicht „Schurke“ schelte. Er: das habe er überhaupt nicht getan, sondern den Kindern verboten, sie also zu schmähen. – Darauf habe sie ihn um Verzeihung gebeten, womit er zufrieden gewest. Dr. Scheufelin habe ihr ernstlich zugesprochen, Frieden mit dem Schulmeister und der ganzen Nachbarschaft zu halten, widrigenfalls er, wenn wieder Klage über kurz oder lang fürkomme, er das alte und neue zusammennehmen und sie aufs schärfste strafen werde – welchem sie nachzukommen versprach. –

Wegen des der Herrschaft zu Handen Kirchenschlüssels wird ausgemacht, daß dieselbe einen solchen inhaben soll, „zum Sturmstreich (wenn) und ein Glocken zur Gemeind und Gericht gebraucht und gelitten werden solle.“

Im Jahre 1608 erwirbt Hans Eitel (Eitel bedeutete ursprünglich Hans allein, für sich, ohne sonstige Beinamen) auch eine losgerissene Stammbesitzung von Eisenburg wieder: Grünenfurtth. Er kauft es von Lutz von Freiburg um[WS 1] 2200 fl (U. G. M. G. J. Ka), während Buxheimer Akten 22 200 fl setzen. Die goldene Mitte um Richtigkeit dürfte eine in G befindliche, anscheinend um 1600 entstandene Schrift innehalten, welche 12 000 fl als Kaufpreis angibt, den 16. Juni als Kauftag und eine Spezifikation der Rechte und Güter von Grünenfurth darstellt. – Wie sehr Hans Eitel auf die Sicherung seiner Rechte besorgt war, ersehen wir daraus, wie er sich 1607 von Kaiser Rudolph (Sti. 43.12) „Die Freiheit vor fremden Gerichten“ bestätigen läßt, die Sebastian v. Reichlin 1562 erhalten bezw. sich neu hatte „konfirmieren“ lassen. Er reist an die 4 Malstätten des Landgerichts zu Altdorf, genannt Weingarten, Ravensburg, Wangen und Isny, wohin der Landrichter Hieronymus Klöckler jeweils mitreist und überall in derselben feierlichen bezw. umständlichen protokollarischen Weise gesondert diese „Freiheit“ bestätigt, wonach Inhaber von Eisenburg vor kein kaiserliches und sonstiges Gericht belangt werden kann. – 1611 erwirbt er 2 Höfe in Amendingen, auf welche Georg v. Langenegg, Hofmeister des Gotteshauses Buchau,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nm
Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 119. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_155.jpg&oldid=- (Version vom 26.6.2023)