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gewitzigt worden waren. Scheuffelin ist der Ansicht, daß man die L. V. nicht brauche, sei bei Reparierung des Hochgerichts vor 40 Jahren auch nicht dabeigewesen. Der 74 Jahre alte Vetter Hans Eitel weiß sich nicht mehr zu erinnern, wie es damals gehalten worden sei (Sti 43.10). Doch ging es anscheinend ohne sie.

Die Halsringe zum Pranger, die zerbrochen waren, gibt Hans Eitel jung dem Schlossermeister David Hecker zu Amendingen zur Reparatur. Der kommt und sagt, daß weilen das ein Malefizsach sei, müsse jeder Handwerksmeister einen Streich tun, sonst wäre ihm das sehr nachteilig (d. h. er würde nach damaliger Auffassung „unredlich“). Kostet für 19 Personen 4 fl 30 kr.

Vom wirklichen Gebrauch des Hochgerichts ist dem Bearbeiter wenig bekannt geworden. Aus T. B. und Scho. H. erfahren wir nur einmal die Hinrichtung „eines Weibsbildes“ mit dem Schwert. Es war aber schon am 15.2.1671 (s. später). Veit Laminet berichtet ferner in seiner Chronik, daß ein Mann, der im Landvögtischen zwischen Eisenburg und Amendingen erhängt aufgefunden worden sei, unterm Eisenburger Galgen begraben wurde (29.9.1721). Aus den wenigen vorliegenden Administrationsrechnungen (Sti 44.10) ist ersichtlich, daß letztgenannter Adam Zengerlein hieß und durch seine selbstgewählte Todesart 52 fl Kosten machte, wovon die L. V. 40 ersetzte, da sie ihn hätte „behandeln“ müssen. Auch 1717 macht ein Barthol. Salzgeber durch seine hochgerichtliche Beförderung aus dieser schlimmen Welt 73 fl Kosten. Das Gebiet der Herrschaft war freilich auch zu klein, um das rauhe Recht dieser Zeit zu veranschaulichen. So berichtetet Dobel (B. 31), daß in M. von 1574–1673 80 Personen zum Tode verurteilt wurden, wonach im Verhältnis zur jetzigen Größe Bayerns gegenwärtig jährlich 400 derartige Todeskandidaten träfen!

Eisenburg hat deshalb auch keinen eigenen Scharfrichter, sondern erholte sich gegebenenfalls den von Memmingen. So liegt ein Vertrag von 1727 vor: „Verglich mit Meister Johann Conrad Neher, Scharfrichter in M. den 22. Dezember (A. T.)

1. Solle ihm bei einer vorgenommenen hochgerichtlichen Exekution, und zwar welche mit der Todesstrafe geschieht, fünfzehn Gulden bezahlt werden, auch so viel wenn sich eine Person selbst ertränkt oder sonst das Leben verkürzt.

2. Wenn eine Person zur Tortur wirklich gebracht worden, wurden ihm drei Gulden bezahlt.

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_179.jpg&oldid=- (Version vom 4.7.2023)