Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 230.jpg

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eisenburgischen Güter zur Interessenz der Herrschaft, zahlte zur Landvogtei seinen Anteil an der Gebühr von jährlich 131 fl und übte seine Landeshoheit durch mehrjährige Inhaberschaft der Administration innerhalb des 12jährigen Turnus aus. Und was die Hauptsache: Da als einziges Merkmal der Landeshoheit das Waffen- und Steuerrecht zur kartographischen Darstellung derselben angenommen werden mußte, um überhaupt einen giltigen Maßstab zu haben, so sei erwähnt, daß die Stadt infolge dieser und für diese Eisenburger Anteile zur reichsritterschaftlichen Matrikel steuerte, wenn sie auch durch gesonderte Verträge, deren einen mit Kaiser Rudolf wie bereits erwähnten, sich ausbedungen hatte nur dann ziehen zu müssen (bezw. entsprechende Vergütung zu leisten) wenn es gegen den Erbfeind der Christenheit gelte, zu welchem Zwecke eben diese Besitzungen ausdrücklich mit 32 000 fl veranschlagt waren. – Im Texte zur Karte heißt es: „Die Stadt erwarb 1749 die letzten Reste der Landeshoheit, welche die österreichische Landvogtei Oberschwaben über das Memminger Gebiet links der Günz noch festgehalten hatte“. (S. 79). Wir wissen, um welche Rechte und Reste und welchen Vertrag es sich hiebei handelte: nicht bloß um memmingische, sondern auch um herrschaftliche, um welch letztere sie sich ausdrücklich nur deshalb bemüht hatte, weil sie damals 6½ Anteile in Händen hatte und für die übrigen deshalb ja auch die andern Teilnehmer zur Kostendeckung heranzog. Weiter sagt der Text a. a. O: „Wie das Kaufbeurer Territorium, so setzte sich auch das Gebiet der Reichsstadt M., das nur durch die mit Hochgericht ausgestattete reichsunmittelbare Ritterherrschaft E. unterbrochen wurde, größtenteils aus dem Besitz des Spitals und anderer Stiftungen zusammen.“ Aus dem Vorgesagten geht hervor, daß der Satz eigentlich umgekehrt gesagt werden müsste: die herrschaftlichen Besitzungen werden (auf der Karte) irrtümlicher Weise durch die zu ihnen gehörenden spitalischen getrennt. – Daß endlich als Teilhaber der Herrschaft Nr. 8 v. Daumiller, Nr. 21 von Hermann und Hermannsche Erben, Nr. 29 Jenisch’ Erben u. Nr. 47 v. Pflummern (dieser verfrüht, soll heißen v. Lupin) angegeben sind, dann Nr. 74 v. Unold auf Grünenfurth u. 22 v. Heuß auf Trunkelsberg ist im großem Ganzen richtig; denn v. Heuß steuerte als 13. Zwölftel mit zur reichsritterschaftlichen Matrikel, wenn auch Trunkelsberg (praktisch nicht in Betracht kommende) eigene hohe Jura besaß. Grünenfurth war völlig an die Herrschaft angeschlossen, da seine hohe Gerichtsbarkeit, nur für die Traufe geltend, in diesem Zeitraum überhaupt nicht mehr in Anwendung kam.

Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 188. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_230.jpg&oldid=- (Version vom 19.7.2023)