Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 231.jpg

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Um schließlich jeden Zweifel an der Richtigkeit unserer Ausführungen zu beheben, sei zuguterletzt vorgebracht, was die Stadt selbst zu dieser Streitfrage in der Mediatisirungsakte von 1802 angibt:

„Das Gotteshaus Unterhospital besitzt in auswärtigen Territorien u. a. auch 4/12tel von der unmittelbaren Reichsherrschaft Eisenburg. Diese Herrschaft, zu welcher 3 Dörfer, Amendingen, Eisenburg, Schwaighausen, der Weiler Unterhart und das adeliche Gut Grünenfurth gehören, und wovon 8/12tel verschiedenen, fast sämtlichen in M. verbürgerten Particuliers gehören, wird von ihren Inhabern mit allen Landeshoheitsrechten besessen und zwar also, daß jeder Teilhaber die niedere Gerichtsbarkeit sowie die Leibeigenschaftsgerechtsame in Hinsicht auf die ihm für seinen Anteil zugehörigen Unterthanen privatim auszuüben hat; die hohe Criminal-Gerichtsbarkeit hingegen von der gesamten Interessenz und zwar durch eine jährlich unter den Inhabern nach Verhältnis der von jedem Besitzenden 12tel alternierende Administration exerziert wird. Es sind jedoch die Unterthanen in dieser Herrschaft zum Reichs-Ritterschaftlichen Canton Donau collectabel–“

(Siehe auch eine ähnliche Äußerung der Teilhaber bei Anordnung der Patrimonialrichter 1806.)

Nachdem dies längst geschrieben war, wurden im Königl. Kreisarchiv Neuburg noch weitere auf Eisenburg bezügliche Akten aufgefunden, darunter (C 592 II A B 1913 26c) „Tabellen“ der reichsritterschaftlichen Untertanen der zur Herrschaft Eisenburg gehörigen Dörfer und Weiler mit Ausschluß von Trunkelsberg. Dieselben werden später noch zu erwähnen sein. Hier ist wichtig, daß sie 1723 vom Unterhospital als damaligem Administrationsinhaber behufs Neu-Anlegung der ritterschaftlichen Steuer hergestellt sind, welches darin keinen Unterschied zwischen seinen und der übrigen Herrschaftsteilhaber Untertanen macht, sondern sie als Ganzes behandelt – womit unsere Behauptung unzweifelhaft begründet sein dürfte: daß das ganze Herrschaftsgebiet bis zur Übernahme der Landeshoheit durch Bayern ein unzerteiltes Ganzes bildete, daß das Steuer- und Waffenrecht darin als in einem Ganzen gehandhabt wurde und deshalb in der historischen Karte das Gebiet einheitlich hätte dargestellt werden sollen. Nebenbei: das Gebiet hatte auch eine Gerichtsordnung (für die Administration) und nur im bürgerlichen Recht standen die hospitalischen Untertanen unter städtischen Statuten.

Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 189. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_231.jpg&oldid=- (Version vom 19.7.2023)