Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 237.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

6. gehe in Prozeßgegenständen die Berufung an das Kurpfalzbayrische Hofgericht von Schwaben in Memmingen und von diesem dann an die oberste Justizstelle in Ulm, und seye sich überhaupt

7. ganz nach Kurpfalzbayrischen Verordnungen zu benehmen. Endlich habe:

8. der gegenwärtige Administrator v. Wachter die Administrationsakten dem Kurpfalzbayrischen Landgericht Ottobeuren umsomehr vollständig zu extradieren als mit dem eingehenden Jahre 1806 ohnehin nach dem Turnus demselben wegen dem Anteil der Herrschaft Eisenburg die Administration zukomme.

Schließlich habe u. s. w. (betrifft die Eröffnung an die übrigen Interessenten).

Herr v. Wachter erwidert hierauf, daß er seine Mitinteressenten von der Territorial-Subjektion der Herrschaft Eisenburg bereits verständigt und daß sich dieselben nach der hiemit ad acta legenden Erklärung den höchsten Verfügungen Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht willig zu unterziehen entschlossen haben u. s. w.

Diese Erklärung aber lautet:

Die Interessenten der Gesamtherrschaft Eisenburg wurden durch den derzeitigen u. s. w. aufgefordert;

„Indem die bemeldten Interessenten sich der vollesten Überzeugung überlassen, das S. K. D. in den – gegen die Reichsritterschäftlichen Gutsbesitzer genommenen Maasregeln lediglich nach jenem Höchstdemselben gewiß schon im Voraus bekannten Systeme handeln, welches als künftige Norme des deutschen Staatsverbandes im Gefolge des gegenwärtigen Krieges und zu erwartenden Friedens aufgestellt werden wird,

So säumen sie nicht jene Unterwürfigkeit zu konstatieren, welche von S. K. D. nach dem – der erwähnten Ansicht gemäßen – Wortlaute des höchsten Territorial-Besitz-Ergreifungspatentes gefordert werden, und finden eine große Beruhigung darin jenes Opfer, welches ihnen von einem vaterländisch gesetzten Umschwung der Dinge geboten werden solle, vor dem Throne eines Fürsten niederzulegen, Höchstwelchem ihre ehrfurchtsvolleste Devotion schon vorher vorzüglich gewidmet war.“

Mit dem ganzen deutschen Vaterlande die Überzeugung von der Gerechtigkeitsliebe und Milde S. K. D. theilend, zweifeln sie keinen Augenblick, daß nicht nur nebst der Beybehaltung der vogteylichen Gerichtsbarkeit ihre Intraden bey neu eintrettenden Verfassung nicht geschmälert,

Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 195. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_237.jpg&oldid=- (Version vom 19.7.2023)