Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 241.jpg

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3. Die Regelung der Gerichtsbarkeit.

Schwaighausen, Amendingen, Unterhart und Grünenfurth und zählte in 162 ständigen Familien 810 Seelen.

Trunkelsberg hatte 1815 ein eigenes Ortsgericht erhalten (15. 1. 1815, Kr.), bestehend aus Ort- und zugleich Steuerdistrikt Trunkelsberg mit 121 behausten Familien und 605 Seelen. Diese unerklärliche Bevölkerungszunahme wird verständlich, wenn man an das Bestreben der Herren v. Heuß denkt, viele unstete Familien durch Anweisung von Kleinwohnungen seßhaft zu machen. Darunter mögen allerdings viele gewesen sein, die mit der Polizei nicht in reiner Seelenharmonie standen. Und so wurden schon 1784 Klagen laut und Beschwerden eingereicht. (Sta. 326, 7 u. A. N) und angestrebt, einen Teil derselben wegzuschaffen, was auch nach und nach gelungen ist. Denn in der Genehmigung der Errichtung eines Patrimonialgerichtes II. Klasse in Trunkelsberg, welche dem quittierten Kaiserl. Österr. Hauptmann Johann v. Heuß in M. für sein im Landgericht Ottobeuren liegendes Gut anstelle des bisherigen Ortsgerichts erteilt wurde (14. 4. 1820 Kr.), sind nur mehr 119 Familien mit 453 Einwohnern genannt. Während das bisherige Ortsgericht durch das Landgericht verwaltet wurde, wird die Abhaltung der gesetzlichen Amtstage in Trunkelsberg ohne Kosten und Lasten der Gerichtssassen dem Rechtspraktikanten Josef Geiger in Ottobeuren übertragen, 1821 dem Freiherrl. Ponikauschen Patrimonialrichter Friedrich Goller in Osterberg. Für einen Versuch der Bevölkerung einen neuen Nahrungszweig durch Einführung des Seidenbaues zu eröffnen erhält Herr v. Heuß auf Tr. 1827 gelegentlich des Oktoberfestes „rühmende Anerkennung“ der Landesregierung ausgesprochen. – Diese kleine Abschwenkung brachte uns über den Zeitpunkt der 2., endgültigen Verfassung, den 26. Mai 1818. Daß ein solches Gesetzeswerk nicht ohne Einfluß blieb auf die alte herrschaftliche Gerichtsbarkeit, braucht kaum eigens betont zu werden.

So wird erstlich (Kr. 1819. 119) bekanntgemacht, daß durch den Vollzug des § 38 des konstitutionellen Edikts über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit vom 26. 5. 1816 und noch weitere allerhöchste Bestimmungen vom 6. 8. d. J. aus dem v. Herrmannschen Commun-Ortsgericht Eisenburg die Gerichtsbarkeitsrechte über den Weiler Unterhart und über den vorigen Hospital-Memmingischen Anteil zu Amendingen, Eisenburg und Schwaighausen als ruhend an den Staat zum Landgericht Ottobeuren zurückgefallen sind. Das will in Laien-Deutsch besagen, daß diese Untertanen nunmehr völlig unter Gericht, Verwaltung und Polizei

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 199. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_241.jpg&oldid=- (Version vom 24.9.2017)