Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 244.jpg

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Patrizier: Hermann, Pflummern, Schütz, Stoll, Zoller etc. über. Der Teil des Spitals kam durch den Reichsdeputationsrezeß, die Landeshoheit über die übrigen Teile durch die Rheinbundsakte an Bayern“. – Den wahren Kern dieser in gewisser Beziehung durchaus irrigen Darstellung werden die freundlichen Leser bereits herausgeschält haben.

So war nun endlich einigermaßen Ruhe in der äußeren Gestaltung der Herrschaft eingekehrt. Die tastenden Versuche der Regierung, in der Fülle der neuen Erscheinungen das Rechte zu treffen und das nicht ganz Gelungene zu korrigieren, machen sich deutlich erkennbar. Die Verfassung von 1818 trug nach v. S. I. 211 „als schwerstes Gebrechen die Aufrechterhaltung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit an sich“. Wir können diesen Mangel nur damit entschuldigen, daß an den Vorbereitungen, die schon mit dem 20.10.1814 einsetzten, eben nur Männer sich beteiligten, die selbst in den Anschauungen urkonservativer Kreise staken. Siehe dagegen den erfrischenden Freimut des Kronprinzen Ludwig! (A. a. O.). v. S. II. 346 sagt nun weiter: „Die Staatsregierung wurde bald inne, welch verhängnisvollen Fehler die Verfassungsurkunde durch Aufrechterhaltung u. s. w. begangen hatte.“ Sie begann nun durch möglichst enge Auslegung, durch Versuche freiwilliger Abtretung mit Entschädigung der Taxerträgnisse, mit Vorbehalten bei Ausübung der niederen Polizei u. a. ein nicht ganz lauteres System der Beengung. Von ihren angebotenen Surrogaten wurde wenig Gebrauch gemacht. 1848 gab es (nach v. S.) noch 38 Herrschaftsgerichte, 665 Patrimonialgerichte u. s. w.!

Nach dem angedeuteten Gesetz von 1831 sollten jene Herrschaften, die ihre Patrimonialgerichtsbarkeit freiwillig abtreten wollten, für ihren Entgang an Gebühren entschädigt werden. Die Teilhaber an der Herrschaft scheinen hiemit einen Versuch gemacht zu haben, der aber an den „Vexas“ der Regierungsorgane scheiterte. Die Sache nahm folgenden köstlichen Verlauf und Ausgang (nach A. N.):

Allererst kam auf den Antrag (der selbst nicht vorhanden ist) der Regierungsentscheid, daß die Gerichtsbarkeit überhaupt zu ruhen habe, da 2 Nichtadelige unter den Besitzern seien, nämlich Holzhändler Vogler und der – Magistrat! Ersterem scheint übrigens nebenbei bemerkt die Teilhaberschaft an einem reichsritterschaftlichen Gut etwas in den Kopf gestiegen zu sein; denn es liegen Beschwerden der Untertanen zu Schwaighausen vor, besonders des Gemeindevorstehers Wanner dortselbst, daß er seine Untertanen mit Schimpfreden und Drohungen nicht menschenwürdig behandle (1837). v. Wachter, an

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 202. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_244.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)