Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 284.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Die Grundlage des Gemeindeverbandes bildete der Begriff Heimat. Dieses Wort hatte ehedem einen andern Sinn, den wir im Kapitel „Armenwesen“ näher erläutern wollen. Das Gesetz vom 11.9.1825 löste den Heimatbegriff aus dem Zusammenhang mit der Armenunterstützungspflicht und schuf jenen Inhalt, den jeder Bayer mit Stolz mehr empfindet als sagt, und der leider mit der modernen Gesetzgebung wieder zu entschwinden droht. Die Heimat wurde gesetzlich ein Recht des Aufenthalts und wandelte die Armenunterstützung aus einer Ursache in eine Wirkung. Daß endlich auch in den Landgemeinden der bewegliche Besitz zu seinem Recht kam und ein wichtiges Element des gemeindlichen Lebens wurde, ist kein geringes Verdienst dieser gesetzlichen Maßnahmen. Seit 1834 gab es nun folgende Gemeindeglieder:

a. Bürger, die im alten Sinne wirklichen, die Gemeinerechte ausübenden Glieder;

b. die einem Gmd. Bezirk angehörigen mit Bürgerrecht nicht begabten Personen:

1. Klasse: Schutzverwandte, Passivbürger oder Beisassen (= wegen Lohnerwerb oder im Staatsdienst Ansässige);
2. Klasse: ohne Ansässigkeit Heimatberechtigte;
3. Klasse: Miet- oder Inleute;
4. Klasse: Gemeindeforensen oder Ausmärker,

die auf Erlaubnis hin, so lange sie sich ehrlich ernähren, das Recht zum Aufenthalt haben.

Der moderne Staatsbürger ist die natürliche Folge des modernen Gemeindebürgers. Beide eine Neuschöpfung wie der moderne Staat. Ein Versuch hiezu brachte die 1. Konstitution vom 25.5.1808. Sie brachte ja wohl die Aufhebung der Leibeigenschaft, aber als Staatsgrundgesetz trat sie nie so recht in Vollzug. Es waren nicht bloß äußere Hemmungen. Sie krankte innerlich. Man denke: Der König ernennt auf Lebenszeit aus denjenigen 400 Landeigentümern, Kaufleuten oder Fabrikanten des Bezirks, welche höchste Grundsteuer bezahlen, nach dem Verhältnis von 1 : 1000 Einwohnern die Vertreter zu den Kreisversammlungen und diese dann die „Nationalrepräsentanten“. Aus jeder Kreisversammlung träfen 7 Mitglieder zur Reichsversammlung. Hier „darf niemand das Wort führen als die Kgl. Kommissionäre aus dem geheimen Rat und die Mitglieder des einschlägigen Ausschusses der Repräsentation“! (v. S. 1. 204). Am 14.9.1814 ward Revision der alten Verfassung zugesagt und angeordnet. Nach langen Beratungen und herzerfrischenden freimütigen Gutachten des Kronprinzen Ludwig

Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 238. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_284.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)